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News & Tipps
29.06.2010
So beteiligen Sie das Finanzamt an Bildungsreisen und Fortbildungsveranstaltungen
Veranstalter von Bildungsreisen und Fortbildungsreisen haben seit einiger Zeit Hochkonjunktur. Trotz Wirtschaftskrise oder gerade deshalb versuchen sich Steuerzahler beruflich höher zu qualifizieren. Was bei solchen Veranstaltungen nicht fehlen sollte, ist der Spaßfaktor. Deshalb haben die Teilnehmer an Bildungsreisen oder Fortbildungen viel Zeit für private Aktivitäten. Schön für die Teilnehmer, problematisch für das Finanzamt.
Denn geht es darum, ob die Ausgaben für eine solche Bildungsreise oder Fortbildungsveranstaltung steuerlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, sind Konfrontationen mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Ohne nähere Erläuterungen wird das Finanzamt die Kosten steuerlich erst einmal mit keinem Cent zum Abzug zulassen.
Änderung der Rechtsprechung bestätigt
Doch ganz so einfach kann es sich das Finanzamt nicht machen. Denn bereits im Jahr 2009 haben die Richter des Bundesfinanzhofs beschlossen, dass bei Veranstaltungen mit teils beruflicher, teils privater Veranlassung zumindest für den beruflich veranlassten Teil ein anteiliger Werbungskostenabzug erlaubt ist (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, Az. GrS 1/06).
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in zwei Urteilen, dass eine Aufteilung der Werbungskosten durchaus erlaubt ist. Im ersten Urteilsfall nahm eine Lehrerin an einer Auslandsgruppenreise teil, dass neben Besichtigungsterminen und kulturellen Vortragsveranstaltungen genügend Zeit für private Ausflüge vorsah. Im zweiten Fall ging es um einen Arzt, der an einer Fortbildungsreise teilnahm, die neben einem Zertifikat „Sportmedizin“ die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten des Veranstalters versprach. In beiden Fällen durften zumindest die nachweislich beruflich angefallenen Reise- und Fortbildungskosten als Werbungskosten präsentiert werden (BFH, Urteile v. 21.4.2010, Az. VI R 5/07 und VI R 66/04).
So werden die abziehbaren Werbungskosten ermittelt
Welche Kosten steuerlich abziehbar sind, lässt sich einfach in drei Schritten ermitteln. Nach dem Motto „Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen“ müssen im ersten Schritt erst einmal die direkt dem Beruf zuordenbaren Kosten ermittelt werden. Diese sind unstreitig bei der Ermittlung der Steuerbelastung abziehbar. Gemeint sind die Kosten für die Lehrgangsveranstaltung, für den Kauf beruflicher Fachliteratur oder berufliche Einzelstunden. Im zweiten Schritt werden die rein privaten Kosten wie Stadtrundfahrt, Tennis- oder Golfspielen oder den Besuch eines Fußballspiels bzw. Konzerts als nicht abziehbar ausgegliedert. Im dritten und letzten Schritt werden die restlichen Kosten wie An- und Abreise sowie Hotelkosten in einen privaten und als Werbungskosten abziehbaren Teil aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach den Zeitanteilen. Steuerzahler müssen dem Finanzamt also eine Art Tagebuch vorlegen, mit welchen Aktivitäten sie ihren Tag verbracht haben. Doch dieser Aufteilungsmaßstab gilt nur für die gemischten Kosten.
Erklärendes Beispiel
Eine Geschichts- und Englischlehrerin nimmt an einer Bildungsreise nach England teil, bei der jeden Tag rund sechs Stunden Unterricht in Englisch und Geschichte und vier Stunden zur privaten Verfügung auf dem Plan stehen. Der Lehrerin sind folgende Kosten entstanden:
| Unterrichtskosten | 560 Euro | An- und Abreise | 300 Euro |
| Unterrichtsmaterial | 120 Euro | Hotelkosten | 700 Euro |
| Privatstunden zum Lehrgang | 200 Euro | Gepäck-, Reiserücktrittsversicherung | 120 Euro |
| Stadtrundfahrt | 60 Euro | Eintritt Theater | 50 Euro |
| Eintrittkarten Sehenswürdigkeiten | 220 Euro | Gesamte Ausgaben | 2.330 Euro |
Schritt 1: Rein beruflich und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind die Unterrichtskosten (560 Euro), das Unterrichtsmaterial (120 Euro) und die Privatstunden zur Vertiefung des Erlernten (200 Euro). Die Werbungskosten aus Schritt 1 betragen also 880 Euro.
Schritt 2: Rein privat und damit steuerlich nicht abziehbar sind die Kosten für die Stadtrundfahrt (60 Euro), die Eintrittskarten für Sehenswürdigkeiten (220 Euro) und der Eintritt ins Theater (50 Euro). Nicht abziehbar sind also 330 Euro.
Schritt 3: Von den verbleibenden Kosten (An- und Abreise, Hotelkosten, Versicherung) von 1.120 Euro sind nach den Aufzeichnungen der Lehrerin nach Zeitanteilen 60 Prozent beruflich veranlasst und 40 Prozent privat. Von diesen gemischten Ausgaben stellen also noch einmal 672 Euro Werbungskosten dar.
Fazit zu Schritt 1 bis 3: Von den gesamten Fortbildungskosten von 2.330 Euro kann die Lehrerin also immerhin 1.552 Euro als Steuer sparende Werbungskosten abziehen.
Praxis-Tipp:
Die Aufzeichnungen, wie der Tag verbracht wird, sollten sehr detailliert sein. Denn hat das Finanzamt Zweifel an den Aufzeichnungen oder liegen erst gar keine vor, wird eine Schätzung vorgenommen. Ohne Aufzeichnungen hätte das Finanzamt bei unserer Lehrerin in Schritt 3 rund 70 Prozent der gemischten Kosten als privat eingestuft.

