Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug nicht

Erhält ein Arbeitnehmer von seiner gesetzlichen Krankenkasse wegen der Teilnahme an einem Bonusprogramm eine Bonuszahlung, mindert diese Bonuszahlung nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge.
Die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung ohne Wahltarife und die Beiträge zur Pflegeversicherung dürfen Sie steuerlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. In der Praxis mindern die Sachbearbeiter in den Finanzämtern diesen Sonderausgabenabzug oftmals jedoch willkürlich. Doch die Kürzung der Sonderausgaben wegen einer Bonuszahlung der Krankenkasse dürfte nicht zulässig sein.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer, der gesetzlich krankenversichert war, an einem Bonusprogramm der Krankenkasse teilgenommen. Die Kasse überwies ihm eine Bonuszahlung von 150 Euro für selbst getragene Ausgaben, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen sind.
Da die Bonuszahlung der Krankenkasse nichts mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu tun hat – also keine Erstattung vorliegt –, darf das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht um diese Bonuszahlung von 150 Euro mindern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14).
Beispiel
Arbeitnehmerin Steffi Maler nahm 2014 an dem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse „Vorsorge Plus“ statt. Die Teilnahme bescherte ihr eine Bonuszahlung für 2014 in Höhe von 150 Euro. Ihre in der Lohnsteuerbescheinigung beantragten Krankenversicherungsbeiträge betrugen 2014 3.052 Euro.
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge
| So rechnet Steffi Maler | So rechnen die Finanzämter |
Beiträge 2014 | 3.052 Euro | 3.052 Euro |
Kürzung um 4% wegen Anspruch auf Krankengeldzahlung | -122 Euro | -122 Euro |
Kürzung um Bonuszahlung | 0 Euro | -150 Euro |
Sonderausgabenabzug | 2.930 Euro | 2.780 Euro |
Tipp
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde gegen dieses Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das bedeutet für Sie in der Praxis folgende Vorgehensweise:
- Kürzt das Finanzamt Ihren Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkasse, legen Sie gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch ein.
- Beantragen Sie zudem das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung in dieser Angelegenheit durch den Bundesfinanzhof.
- Dann heißt es abwarten, wie die Münchner Richter entscheiden.