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Darlehen zwischen Angehörigen: Abgeltungsteuer möglich

Zinsen aus Darlehen zwischen Familienangehörigen dürfen nun doch mit der günstigen Abgeltungssteuer versteuert werden. Für private Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden wird seit 2009 normalerweise die Abgeltungssteuer fällig.

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Das bedeutet 25% Einkommensteuer, darauf 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Von der Abgeltungsteuer profitieren vor allem Steuerzahler, deren persönlicher Steuersatz deutlich über 25% liegt. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.

Die günstige Abgeltungsteuer wird in folgenden Fällen ausgeschlossen und der Kapitalanleger muss Zinsen mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern: Bei Darlehen zwischen Angehörigen, wenn der Darlehensnehmer die Darlehenszinsen steuerlich absetzen kann.

Bundesfinanzhof kippt Gesetzestext und gewährt Abgeltungsteuer

Gewähren Eltern ihrem Kind ein Darlehen, damit sich dieses eine Immobilie zu Vermietungszwecken kaufen kann, können die Eltern darauf pochen, dass die erhaltenen Zinsen nur mit der 25%igen Abgeltungsteuer besteuert werden (BFH, Urteile v. 29.4.2012, Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/13 und Az. VIII R 35/13; veröffentlicht am 20.8.2014). Die Einschränkung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sparern.

Beispiel

Herr Huber und seine Frau leihen ihrem Sohn 200.000 Euro für den Kauf einer Immobilie, die zur Vermietung bestimmt ist. Sie erhalten dafür Zinsen in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr.

Folge: Der Sohn kann die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Nach den neuen BFH-Urteilen müssen die Eltern für die 5.000 Euro Zinsen nur 1.250 Euro Einkommensteuer und 68,75 Euro Soli bezahlen. Bisher verlangte das Finanzamt beim Spitzensteuersatz von 42% Einkommensteuer und Soli in Höhe von 2.215,50 Euro.

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