Ehegattenunterhalt: Verringern Sie Ihre Steuerlast durch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen: mit diesen beiden Möglichkeiten können Sie Unterhaltszahlungen in Form eines Ehegattenunterhalts an den Ex-Partner bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, um Ihre Steuerlast zu verringern. Wie Sie am besten vorgehen und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie kann ich meine Unterhaltszahlungen an den Ehepartner als Sonderausgabe absetzen?
Als Unterhaltsleistender können Sie die Zahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ex-Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Diese Regelung gilt sowohl für freiwillige Unterhaltszahlungen als auch aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Diesen Betrag können Sie allerdings nur absetzen, wenn Sie dies bei dem Finanzamt beantragen.
Wichtig
Den Antrag und die Zustimmung müssen Sie auf einem amtlichen Vordruck, der Anlage U, gegenüber dem Finanzamt erklären. Beide sind Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Der Sonderausgabenabzug funktioniert aber nur, wenn der Empfänger dem zustimmt, denn er muss den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern.
Der Höchstbetrag erhöht sich um die von Ihnen für den Ex-Partner übernommenen Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung.
Der Antrag gilt für ein Jahr und kann nicht zurückgenommen werden. Er kann auch auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag beschränkt werden. Dann muss der Empfänger entsprechend weniger versteuern.
Die Zustimmung des Empfängers gilt für mehrere Jahre und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Die Zustimmung kann dem Grunde nach (d. h. bis zum Höchstbetrag + Basisversicherungsbeiträge) erteilt oder die Höhe auf einen bestimmten niedrigeren Beitrag begrenzt werden. Falls die Zustimmung begrenzt wird, ist auch nur maximal dieser Betrag als Sonderausgabe abzugsfähig bzw. zu versteuern.
Tipp:
Da derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist, im Regelfall die höheren Einkünfte hat, ist bei ihm die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug, insbesondere wenn die Unterhaltszahlungen höher als 8.004 Euro sind, höher als die Steuernachzahlung beim Empfänger. Versuchen Sie deshalb, die Zustimmung Ihres Ex-Ehegatten zu bekommen, indem Sie sich bereit erklären, die bei ihm durch die Versteuerung anfallende Einkommenssteuer zu übernehmen.
Auch für das Jahr der Trennung ist trotz der noch zulässigen Zusammenveranlagung der Sonderausgabenabzug möglich.
Neben Geldleistungen sind auch Sachleistungen als Unterhalt zu berücksichtigen. So gehören zum Beispiel bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert und die ggf. zusätzlich getragenen Nebenkosten zu den begünstigten Aufwendungen.
Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig, kann ein Abzug grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Empfänger (anhand seines ausländischen Steuerbescheids) nachweist, dass er die Leistung versteuert hat. Je nach Land sind u. U. noch weitere Abzugsvoraussetzungen notwendig.
Wann muss ich meine Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Falls Ihr Ex-Partner einem Sonderausgabenabzug nicht zustimmt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen noch als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Für das Jahr der Trennung stellen Unterhaltsaufwendungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei fehlender Zustimmung zum Sonderausgabenabzug allerdings keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil für dieses Jahr zu Beginn des Jahres noch die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung vorliegen und die Eheleute die Möglichkeit haben, die Zusammenveranlagung zu wählen. Mit Ansatz des damit verbundenen Splittingtarifs sind die Aufwendungen an den anderen Ehegatten steuerlich berücksichtigt.