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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Das sind die neuen Steuerspielregeln

Den Entlastungsbetrag gibt es für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern. Wie hoch ist der Betrag, wer bekommt ihn und wie kann man ihn beantragen? Wir haben das wichtigste zusammengestellt.

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Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Wer allein Kinder großzieht, kann meistens höchstens in Teilzeit arbeiten kommt finanziell oft an die Grenzen. Um Alleinerziehenden etwas zu unterstützen, gewährt der Staat ihnen einen Freibetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diesen können alleinstehende Mütter und Väter beantragen, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzungen

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG steht nur „echten“ Alleinerziehenden zu: Elternteilen also, die allein mit ihren Kindern, für die sie noch Kindergeld bekommen, in einem Haushalt leben. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Das Kind lebt im gleichen Haushalt: Das Kind muss mit der alleinerziehenden Mutter, oder dem alleinerziehenden Vater im gleichen Haushalt leben. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Kind bei einem von beiden gemeldet ist. Ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bekommt. Bei zwei Kindern können getrenntlebende Eltern den Entlastungsbetrag verdoppeln, wenn bei beiden eins der Kinder gemeldet ist.
  2. Es besteht Kindergeldanspruch: Den Entlastungsbetrag gibt es nur für Kinder, für die auch Kindergeld bezahlt wird. Das Finanzamt geht in der Regel davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Entlastungsbetrag beantragt, Ex-Paare können aber davon abweichen. Verliert ein Kind den Kindergeldanspruch, gibt es auch den Entlastungsbetrag ab dem entsprechenden Zeitpunkt nicht mehr.
  3. Der Alleinerziehende ist wirklich „alleinstehend“: Im Einkommensteuergesetz ist definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist: Sobald der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Auch in einer Hausgemeinschaft mit einem weiteren Volljährigen erlischt der Anspruch. Ausgenommen ist natürlich die Volljährigkeit des Kindes, solange weiterhin Kindergeldanspruch besteht.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erhöht und bleibt nun dauerhaft bei 4.008 Euro. Bis 2019 gab es 1.908 Euro im Jahr. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag auf 4.008 Euro aufgestockt – zunächst für die Jahre 2020 und 2021. Im Jahressteuergesetz wurde die begrenzte Anhebung allerdings entfristet. Für weitere Kinder gibt es zudem einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere Kind.

Wie können Alleinerziehende den Entlastungsbetrag beantragen?

Der Entlastungsbetrag wird jährlich zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt. Alleinerziehende können ihn in der Steuererklärung beantragen (Anlage Kind). Er reduziert die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte und senkt so die Steuerlast.

Alternativ können Sie als alleinerziehende Mutter oder als alleinerziehender Vater die Steuerklasse II beantragt. Dann führt Ihr Arbeitgeber bereits während des Jahres weniger Lohn- und Kirchensteuer ab. Dazu stellen Sie einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. So wird der Entlastungsbetrag und auch der Erhöhungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Hinweis: Liegen die oben genannten Voraussetzungen für einen, oder mehrere Monate nicht vor, verringert sich der Entlastungsbetrag jeweils um ein Zwölftel.

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