Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Positiver Richterspruch

Den Entlastungsbetrag bekommt ein Alleinerziehender, wenn in seinem Haushalt ein Kind "gemeldet" ist. Das gilt selbst dann, wenn das Kind tatsächlich in Haushalt des anderen Elternteils lebt.
„Echte“ Alleinerziehende erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag von derzeit 1.308 Euro wenn in ihrem Haushalt ein Kind gemeldet ist. In der Praxis wurde bei der Scheidung häufig in jedem Haushalt der Ex-Ehepartner ein Kind gemeldet. Die Kinder lebten jedoch tatsächlich nur bei einem Elternteil. Reicht die Meldung im Haushalt für den Entlastungsbetrag?
Die Antwort kam von den Münchner Richtern des Bundesfinanzhofs. Sie urteilten zu Gunsten der Alleinerziehenden. Für den Abzug des Entlastungsbetrags von 1.308 Euro genügt es, wenn das Kind melderechtlich im Haushalt eines Elternteils gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag steht dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist, selbst dann zu, wenn das Kind tatsächlich und nachweislich nur im Haushalt des anderen Elternteils wohnt (BFH, Urteil v. 5.2.2015, Az. III R 9/13; veröffentlicht am 1.7.2015).
Beispiel
Tochter Susanne, 10 Jahre alt, ist im Haushalt ihres Vaters gemeldet. Tatsächlich aber lebt die Tochter im Haushalt der Mutter. Folge: Da es für den Abzug des Entlastungsbetrags beim Vater genügt, dass die Tochter in seinem Haushalt gemeldet ist, kann das Finanzamt den Entlastungsbetrag nicht versagen.
Tipp
Rückwirkend zum 1.1.2015 winkt übrigens ein höherer Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende. Geplant ist Folgendes:
- Der Entlastungsbetrag wird von derzeit 1.308 Euro auf 1.908 Euro pro Jahr steigen.
- Sind im Haushalt des Alleinerziehenden weitere Kinder gemeldet, gibt es erstmals einen Entlastungsbetrag von 240 Euro je weiteres Kind und Jahr.
- Die Beschlussfassung zu diesem Gesetzesentwurf (siehe Bundestags-Drucksache 18/4649; 18/5011) steht noch vor der Sommerpause auf der Tagesordnung des Bundesrats und des Bundestags.