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Erbschaftsteuer: Geerbtes Haus mit Ölschaden

Erben Sie ein Haus und stellen danach fest, dass wichtige Reparaturen notwendig sind, handelt es sich bei diesen Reparaturkosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten, die die Erbschaftsteuer mindern. Nun läuft jedoch ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof zu dieser Frage.

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Erben Sie ein Haus, wird Erbschaftsteuer fällig. Das Finanzamt ermittelt den Wert des Grundstücks, zieht davon Nachlassverbindlichkeiten und Ihren persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag ab. Was übrig bleibt, ist das geerbte steuerpflichtige Vermögen, für das Erbschaftsteuer fällig wird. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die Reparaturkosten zur Beseitigung eines nach dem Erbfall festgestellten Ölschadens an einem geerbten Haus Nachlassverbindlichkeiten sind?

Die Antwort gleich vorab: Leider nein. Reparaturkosten zur Beseitigung von Ölschäden an einem geerbten Haus sind keine Nachlassverbindlichkeiten, die zu einer Minderung der Erbschaftsteuer führen (FG Münster, Urteil v. 30.4.2015, Az. 3 K 900/13). 

Als Nachlassverbindlichkeiten nach dem Erbschaftsteuergesetz sind nämlich nur solche Schulden abziehbar, 

  • Die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers (Verstorbenen) durch gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Verpflichtungen begründet waren.
  • Außerdem ist es erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Verstorbenen  bereits im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben.

In dem Urteilsfall beim Finanzgericht Münster waren die Reparaturkosten keine Nachlassverbindlichkeiten, weil im Zeitpunkt des Todes keine Verpflichtungen vorhanden waren und wie der Ölschaden erst nach Begutachtung des Hauses auffiel.

Tipp

Noch ist jedoch nichts verloren. In einem vergleichbaren Fall, sollten Sie gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen. Denn nun haben die Richter des Bundesfinanzhofs das letzte Wort (BFH, Az. II R 33/15). Es besteht also noch Hoffnung, Reparaturkosten an einer geerbten Immobilie als Nachlassverbindlichkeit abziehen zu dürfen.

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