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Erstausbildung oder Zweitstudium: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Für die steuerliche Absetzbarkeit ist es von entscheidender Bedeutung, ob ein Erst- oder Zweitstudium bzw. eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert wird. Eine gesetzliche Definition bringt Klarheit.

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Ob Sie ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung absolvieren oder ein Zweitstudium bzw. eine Zweitausbildung, ist steuerlich von enormer Bedeutung. Denn nur bei einem Zweitstudium bzw. bei einer Zweitausbildung dürfen Sie sämtliche Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Beim Erststudium ist nur der Sonderausgabenabzug möglich, der verfällt, wenn Sie im Studium noch kein zu versteuerndes Einkommen haben. Dass diese Unterscheidung verfassungskonform ist hat das Bundesverfassungsgericht 2020 zur Enttäuschung vieler Studenten entschieden.

Um Ihnen den Unterschied zwischen einer Erst- und Zweitausbildung (bzw. einem Erst- oder Zweitstudium) zu verdeutlichen, gleich vorab ein typisches Beispiel aus der Praxis.

Praxisbeispiel

Marie studiert Medizin. Während des sechsjährigen Studiums hat sie keine Einkünfte. Erst im siebten Jahr erzielt sie als Ärztin Einkünfte von 50.000 Euro. Die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Medizinstudium betragen 5.000 Euro pro Jahr. Marie studiert Medizin im Rahmen

  • a) eines Erststudiums (= Studium direkt nach dem Abitur) oder
  • b) eines Zweitstudiums (= Abschluss einer Lehre und anschließendes Studium).

 

Variante a: Erststudium

Variante b: Zweitstudium

Sonderausgaben/Werbungskosten Jahre 1 bis 6 ohne Einkünfte

Sonderausgaben 30.000 Euro

Werbungskosten 30.000 Euro

Verlustvortrag

0 Euro

30.000 Euro

Versteuerung des Arbeitslohns im Jahr 7

50.000 Euro

20.000 Euro (Arbeitslohn 50.000 Euro abzgl. Verlustvortrag 30.000 Euro)

Fazit: Bei einem Zweitstudium dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium später steuersparend abgezogen werden. Ein Vorteil, der mehrere tausend Euro Steuerrückzahlungen bedeuten kann. Beim Sonderausgabenabzug verpuffen die Steuervorteile, wenn im Jahr der Ausgaben keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.

In der Vergangenheit versuchten Steuerzahler, dem Finanzamt durch Kurzausbildungen vor einem Studium bzw. einer kostenintensiven Ausbildung (z.B. zum Berufspiloten), die anschließende Ausbildung bzw. das anschließende Studium als Zweitausbildung bzw. -studium zu präsentieren. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber gesetzlich definiert, was eine Erstausbildung voraussetzt.

Wann liegt eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium vor?

Von einer Zweitausbildung bzw. von einem Zweitstudium ist auszugehen, wenn vorher bereits eine Ausbildung bzw. ein Studium angeschlossen wurde. Erstmals zum 1.1.2015 wurde nun definiert, was als Erstausbildung gilt. Danach gilt zur Erstausbildung Folgendes (§ 9 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 EStG):

  • Es muss sich um eine Ausbildung in Vollzeit handeln, 
  • die eine Mindestdauer von 12 Monaten hat und
  • auf Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

Tipp

Es genügt also für die Einstufung als Zweitausbildung bzw. als Zweitstudium nicht mehr, wenn vorher eine Kurzausbildung zum Taxifahrer, Flugbegleiter, zum Rettungssanitäter oder zum Programmierer absolviert wird. Denn diese Ausbildungen entsprechen nicht der gesetzlichen Definition einer Erstausbildung.

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