Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was fällt darunter und was kann ich steuerlich absetzen?

Wenn Sie Haushaltshilfen (Minijob) legal beschäftigen, ambulante Pflegedienste oder Handwerker beauftragen, können Sie diese Leistungen steuerlich geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie eine Steuerermäßigung, d.h. einen direkten Abzug von Ihrer Steuerschuld erhalten können, lesen Sie hier.
Wann kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?
Soweit Sie die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Person im Haushalt als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen (z. B. Kinderbetreuung oder Reinigungsarbeiten in beruflich genutzten Räumen), ist der Abzug einer Steuerermäßigung ausgeschlossen. Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen, können Sie den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, sowie diejenigen Ausgaben, die die Höchstsätze übersteigen, für eine Steuerermäßigung berücksichtigen. Hatten Sie Ausgaben für Kinderbetreuung und sind diese nur teilweise als Sonderausgaben abziehbar, ist eine Steuerermäßigung auch für die nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht möglich.
Wer kann haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Sind Sie Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung, einer Pflege- oder Betreuungsleistung oder eines Handwerkers, können Sie eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuer) in Anspruch nehmen.
Diese Steuerermäßigung erhalten Sie für alle Arbeiten, die in einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU, Island, Norwegen und Liechtenstein) liegenden, von Ihnen selbst genutzten Haushalt ausgeführt werden. Kosten für Pflege- und Betreuungsdienstleistungen können Sie auch dann absetzen, wenn sie in der Wohnung der zu pflegenden Person durchgeführt werden. Bei einer Heimunterbringung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EWR liegt.
Aufwendungen in Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen im Inland oder EU-/EWR-Ausland sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn diese Wohnungen tatsächlich eigengenutzt werden. Die Steuerermäßigung kann aber für alle Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgezogen werden.
Eine Tätigkeit "im Haushalt" liegt auch vor Einzug bzw. nach Auszug vor, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zu diesem besteht.
Bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijob mit Haushaltsscheckverfahren) gehören die pauschalen Abgaben, die bis zum 15. Januar des Folgejahres bezahlt werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres, ansonsten gibt es die Steuerermäßigung für das Jahr, in dem die Arbeiten bezahlt wurden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung aufgrund von haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistenden (nicht bar, sondern durch Überweisung, Verrechnungsscheck oder Bankeinzahlung) erfolgt ist.
Die Beschäftigung von im Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindern ist nicht begünstigt.
Tipp:
Wenn Sie z. B. Ihre Eltern zur Kinderbetreuung in der Weise einsetzen, dass diese den Fahrdienst für die Kinder übernehmen und Ihre Eltern erhalten zwar keinen Lohn, aber Sie erstatten Ihren Eltern die Fahrtkosten, können Sie diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und die unbare Zahlung.
Mit welcher Steuerermäßigung kann ich bei haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen?
Für alle nachweisbaren Kosten (Rechnung!), die Ihnen in Zusammenhang mit einer haushaltsnahen Dienstleistung entstehen, können Sie eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der Steuer) von 20 Prozent geltend machen. Der Betrag ist auf maximal 4.000 EUR pro Jahr begrenzt. Häufige Fälle für anerkannte Kosten im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen sind:
- Beschäftigungsverhältnissen mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
- Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit dadurch Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind
Für Ihre Aufwendungen im Rahmen eines Minijobs (siehe auch Minijobs, bitte Link setzen!) erhalten Sie ebenfalls eine Steuerermäßigung. Diese beträgt 20 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber 510 EUR pro Jahr.
Bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören neben dem Arbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat, zu den Auf¬wendungen.
Begünstigt sind z. B. Gebäudereiniger, Fensterputzer, Schneeräumdienste, Hausmeisterservice oder Gartenpflegearbeiten, wenn die Tätigkeiten durch selbstständig Tätige ausgeführt werden. Von Umzugsspeditionen durchgeführte, privat veranlasste Umzüge sind ebenfalls begünstigt.
Achtung: Berücksichtigt werden nur Ausgaben für Dienstleistungen (Arbeitslohn), keine Material- oder Warenkosten.
Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt (Müllgebühren). Ist die Entsorgung Nebenleistung (Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege), kann der Aufwand angesetzt werden.
Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel und Streugut) sind begünstigt.
Beispiel:
Sie haben einen Catering-Service mit der Durchführung Ihrer Gartenparty beauftragt. Speisen und Getränke werden angeliefert, Geschirr und Besteck werden zur Verfügung gestellt und Personal, das die Speisenausgabe übernimmt, ist für drei Stunden vor Ort. Nur die Personalgestellung vor Ort ist als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen. Die Steuerermäßigung errechnet sich aus dem Arbeitskostenanteil. Dabei reicht es aus, wenn der Rechnungsaussteller den Arbeitslohnanteil in der Rechnung nur prozentual ausweist.
Welche Steuerermäßigung gibt es für Handwerkerleistungen?
Eine Steuerermäßigung gibt es auch für handwerkliche Tätigkeiten, also beispielsweise Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hier beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Ausgaben, höchstens aber 1.200 EUR jährlich. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nur Kosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere die Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, Reparatur oder Austausch von Fenstern oder Türen und Bodenbelägen, Maler- und Tapezierarbeiten, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Modernisierung des Badezimmers, Austausch der Einbauküche, Reparatur von Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Herd, Fernseher, PC; Beachte: Die Reparatur muss in der Wohnung durchgeführt werden.) sowie Schornsteinfegergebühren für Kaminreinigung und Emissionsmessung oder Aufwendungen für die Installation von Fernseh- oder Interneteinrichtungen. Begünstigt sind auch Aufwendungen für den Wach- und Schließdienst (Objektkontrolle, Betreuung von Alarmeinrichtungen). Die Steuerermäßigung ist auch bei Gestaltungsarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses möglich.
Achtung: Begünstigt sind auch bei Handwerkerleistungen nur die Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und die Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Befestigungsmaterial in geringem Umfang oder Streugut).
Beispiel: Sie lassen sich in Ihrer Wohnung eine neue Einbauküche einbauen. Die Einzelteile wurden vom Schreiner individuell angefertigt, geliefert und montiert. Die Kosten für Material und der Arbeitslohn, der auf die Fertigung in der Werkstatt entfällt, sind nicht in die Steuerermäßigung einzubeziehen.
Nicht begünstigt sind die Kosten im Rahmen eines Neubaus, durch den bisher nicht vorhandene Wohn- oder Nutzfläche geschaffen wird (z. B. Ausbau des Dachgeschosses oder Einbau einer Dachgaube, Bau eines Wintergartens, Erstellung eines Carports oder einer Garage). Nicht begünstigt sind auch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.