Neue Umzugskostenpauschalen bei beruflichem Umzug ab 1.März 2015

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er Umzugskostenpauschalen als Werbungskosten abziehen, selbst wenn er keine Umzugskosten hatte. Sind Sie 2014 oder 2015 aus beruflichen Gründen umgezogen, darf neben den Kosten für die Spedition, für einen Makler und für doppelte Mieten auch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Wie hoch die Umzugskostenpauschale ist, hängt vom Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs ab. Bei Beendigung des Umzugs ab dem 1. März 2015 winkt eine höhere Umzugskostenpauschale. Ein Umzug ist beruflich veranlasst und rechtfertigt den Abzug der Umzugskostenpauschale bei den Werbungskosten, wenn sich ein Arbeitnehmer eine Stunde Fahrtzeit pro Tag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit spart.
Beispiel
Arbeitnehmer Huber zieht von Ingolstadt nach München, wo er auch arbeitet. Durch diesen Umzug spart er sich für Hinfahrt zur Arbeit eine halbe Stunde Fahrtzeit und für die Rückfahrt nach Hause ebenfalls eine halbe Stunde. Folge: Der Umzug ist beruflich veranlasst und die Umzugskostenpauschale darf steuerlich abgesetzt werden.
Höhe der Umzugskostenpauschale je nach Beendigung des Umzugs
Möchten Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2014 eine Umzugskostenpauschale für einen beruflichen Umzug als Werbungskosten geltend machen, gelten je nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs folgende Umzugskostenpauschalen:
Beendigung des Umzugs | Ledige | Verheiratete | Weitere Personen im Haushalt |
ab 1. Januar 2014 | 695 Euro | 1.390 Euro | 306 Euro |
ab 1. März 2014 | 715 Euro | 1.429 Euro | 315 Euro |
Ziehen Sie erst im Jahr 2015 aus beruflichen Gründen um, winken folgende Umzugskostenpauschalen:
Beendigung des Umzugs | Ledige | Verheiratete | Weitere Personen im Haushalt |
bis 28.2.2015 | 715 Euro | 1.429 Euro | 315 Euro |
ab 1. März 2015 | 730 Euro | 1.460 Euro | 322 Euro |
Tipp
Ziehen Sie im Jahr 2015 aus beruflichen Gründen um, können Sie damit bereits 2015 Steuern sparen. Beantragen Sie beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (Formulare gibt es beim Finanzamt) für 2015 einen Lohnsteuerfreibetrag. Ihr Arbeitgeber behält dann bereits während des Jahres 2015 weniger Lohnsteuer ein. Ihr Nettogehalt steigt also. Aufgepasst: Gewährt das Finanzamt für 2015 einen Lohnsteuerfreibetrag, müssen Sie für 2015 zwingend eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.