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Selbst getragene Krankheitskosten wegen Beitragsrückerstattung steuerlich abziehbar?

In zwei Musterprozessen soll geklärt werden, ob die Bezahlung von Krankheitskosten aus eigener Tasche, um Beitragsrückerstattungen zu erhalten, steuerlich abziehbar sind.

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Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht steuerlich absetzbar

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerzahler Krankheitskosten, um sich eine Beitragsrückerstattung von der Krankenkasse zu sichern, stellen sich in der Praxis zwei steuerliche Fragen. Sind die vom Steuerzahler aus eigener Tasche bezahlten Krankheitskosten wie Beitragszahlungen als Sonderausgaben abziehbar? Oder handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen?

Die Antwort gaben nun die Richter des Finanzgerichts Münster und sorgten damit für wenig Freude bei betroffenen Steuerzahlern. Die Übernahme von Krankheitskosten durch einen Steuerzahler, um in den Genuss von Beitragsrückerstattungen zu kommen, ist reines Privatvergnügen. Mit anderen Worten: Steuerlich lassen sich die Zuzahlungen des Steuerzahlers nicht abziehen (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E).

Der Steuerabzug scheitert nach Ansicht der strengen Finanzrichter aus folgenden Gründen

  • Keine Sonderausgaben: Sonderausgaben können nicht abgezogen werden, weil es sich bei selbst getragenen Krankheitskosten begrifflich nicht um Beiträge handelt, die einen Versicherungsschutz gewähren.
  • Keine außergewöhnliche Belastung: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen scheidet aus, weil die selbst getragenen Krankheitskosten nicht zwangsläufig entstanden sind. Der Steuerzahler hat sich freiwillig für die Eigenzahlung entschieden.

Doch noch ist das letzte Wort in dieser Streitfrage nicht gesprochen. Es laufen mehrere Musterprozesse beim Bundesfinanzhof, die sich mit der Frage befassen, ob selbst getragene Krankheitskosten doch als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (BFH. Az. VI R 33/13 und Az. X R 43/13).

Tipp

Haben Sie im Jahr 2014 Krankheitskosten selbst bezahlt, um eine Beitragsrückerstattung von Ihrer Krankenkasse zu erhalten, sollten Sie zur Wahrung Ihrer Chancen auf eine Steuerentlastung folgendermaßen vorgehen:

  1. Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung für die selbst getragenen Krankheitskosten einen Sonderausgabenabzug.
  2. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid ein und beantragen Sie mir Hinweis auf die Musterprozesse beim Bundesfinanzhof bis zu einer endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.
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