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Steueranrechnung für Entsorgung von Bauschutt und Dämmmaterial

Eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es auch für Entsorgungskosten, wenn es sich dabei um die Nebenleistung zur Hauptleistung des Handwerkers handelt. Wichtig ist jedoch wie auch bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen eine Rechnung und die unbare Bezahlung.

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Praxisbeispiel: Entsorgungskosten absetzen

Herr Schneider lässt durch eine Handwerksfirma sein Badezimmer sanieren. In der Handwerkerrechnung ist auch ein Posten für Entsorgung der Fließen und des Bauschutts mit 400 Euro enthalten. Auch nach Anforderung der Rechnung, verweigert das Finanzamt die Steueranrechnung in Höhe von 20% für die Entsorgungsleistung. Ist das Finanzamt im Recht?

Klare Antwort: Nein, das Finanzamt ist hier nicht im Recht. Bei Entsorgungskosten unterscheidet das Finanzamt nämlich zwischen zwei verschiedenen Entsorgungen:

  • Keine Steueranrechnung: Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht. Das ist beispielsweise für die Kosten der Müllabfuhr der Fall. Dafür gibt es keine Steueranrechnung.
  • Steueranrechnung: Entsorgungsleistungen sind dagegen begünstigt, wenn es sich dabei um Nebenleistungen zu einer Hauptleistung handelt. In dem Fall von Herrn Schneider gilt dieser Grundsatz. Die Hauptleistung ist die Badsanierung, die Nebenleistung ist der Abtransport des dabei entstehenden Bauschutts. Die Steueranrechnung für die Entsorgung des Bauschutts von Herrn Schneider beträgt danach 80 Euro (400 Euro x 20%).

Diese Nebenleistungen sind steuerlich begünstigt

Die Steueranrechnung nach § 35a EStG ist nach diesen Grundsätzen für folgende Nebenleistungen denkbar: 

  • Fassadensanierung: Entsorgung des Bauschutts
  • Heizungssanierung: Entsorgung der Heizungsanlage
  • Gartenpflege: Entsorgung des angefallenen Gartenabfalls

Tipp: Man kann es nicht oft genug betonen. Damit überhaupt eine Steueranrechnung möglich ist, müssen Sie im Besitz einer Rechnung des Handwerks bzw. des selbständigen Dienstleisters sein und Sie dürfen die Rechnung nicht bar bezahlen. 

Tipp bei Zweifeln: Die Unterscheidung zu Entsorgungskosten im Rahmen der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und  haushaltsnahe Dienstleistungen kann einem Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden. Stoßen auch Sie auf Zweifel beim Finanzamt, verweisen Sie auf folgendes Schreiben: BMF, Schreiben v. 16.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Seite 27 in Tabelle unter Begriff „Entsorgungsleistungen“.

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