Steueranrechnung für Handwerkerleistungen: Arbeiten in Werkstatt begünstigt

Beauftragen Sie in Ihrem Privathaushalt einen Handwerker mit Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, können Sie für diese Leistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG beantragen. Das Problem dabei: Für Handwerkerleistungen, die nicht „im Haushalt“ stattfinden, lehnen die Finanzämter die Steueranrechnung ab. Doch verschiedene Musterprozesse könnten eine Trendwende bringen.
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in Ihrem Privathaushalt. Begünstigt sind nur Leistungen wie Arbeitsstunden, Anfahrtskosten sowie Maschinenstunden, nicht dagegen die Ausgaben für Waren und Material. Zudem ist Voraussetzung, dass die Handwerkerleistungen im Haushalt stattfinden.
Konkret: Lassen Sie sich also eine Küche von einem Schreiner erstellen, dürfen nach derzeitiger Verwaltungsauffassung nur für die Kosten des Einbaus der Küche eine Steueranrechnung beantragen (= Arbeiten im Haushalt). Für die Schreinerarbeiten in der Werkstatt verweigern die Sachbearbeiter in den Finanzämtern dagegen eine Steueranrechnung (= Arbeiten außerhalb des Haushalts).
Steueranrechnung für Arbeiten außerhalb des Haushalts?
Die Richter verschiedener Finanzgerichts stellten sich jedoch nun gegen die Auffassung der Finanzämter und urteilten, dass auch für Arbeiten außerhalb des Haushalts eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Betracht kommen kann. Und zwar dann, wenn die Handwerkerleistungen in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.
In dem Urteilsfall ließ ein Eigenheimbesitzer die 60 Jahre alte Haustüre seines Hauses von einem Schreiner reparieren. Das Finanzamt erkannte nur die Ein- und Ausbaukosten als begünstigte Handwerkerleistungen an. Die Richter des Finanzgerichts München gewährten die Steueranrechnung dagegen auch für die Schreinerarbeiten in der Werkstatt.
Ihre einleuchtende Begründung: Die Arbeiten in der Werkstatt stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt (FG München, Urteil v. 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13). In vergleichbaren Fällen urteilten auch andere Finanzgerichte dementsprechend (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2018, Az. 1 K 1200/17).
Ein Steuerzahler lässt seine Haustüre von einem Schreiner ausbauen und reparieren. Der Schreiner stellt für die Ein- und Ausbauarbeiten 200 Euro und für die Arbeiten in der Werkstatt (ohne Material) 800 Euro in Rechnung.
| So rechnet der Eigenheimbesitzer | So rechnet das Finanzamt |
Begünstigte Handwerkerleistungen | 1.000 Euro | 200 Euro |
Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG
| 200 Euro (1.000 Euro x 20%) | 40 Euro (200 Euro x 20%) |
In neuen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums bleibt das Urteil des Finanzgerichts München unerwähnt (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). Es handelt sich nach Ansicht der Finanzbeamten wohl um ein Urteil, das nicht über den entschiedenen Fall anzuwenden ist.
Schrittweise Vorgehensweise für Steueranrechnung
Möchten Sie für Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt, die teilweise aber auch in der Werkstatt des Handwerkers stattgefunden haben, eine Steueranrechnung beantragen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Schritt 1: Beantragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen für den Rechnungsbetrag ohne Waren und Material.
Schritt 2: Weise Sie allerdings in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung darauf hin, dass Sie wegen der ergangenen, steuerzahlerfreundlichen Finanzgerichtsurteile auch die Ausgaben für die Arbeiten in der Werkstatt einbezogen haben.
Schritt 3: Der Sachbearbeiter im Finanzamt wird normalerweise den Rotstift ansetzen und die Steueranrechnung für die Handwerkerleistungen in der Werkstatt streichen.
Schritt 4: Gegen den nachteiligen Steuerbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen. Begründen Sie Ihren Einspruch wieder mit den drei Urteilen der Finanzgerichte und zusätzlich mit dem Hinweis, dass ein funktionaler Zusammenhang mit Ihrem Haushalt besteht, wenn die Reparatur wie die Haustüre elementar notwendig war.
Schritt 5: Beantragen Sie mit dem Einspruch gleichzeitig ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens und verweisen Sie dazu auf zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, die zu dieser Thematik anhängig sind (BFH, Az. VI R 4/18 und BFH, Az. VI R 7/18).
Praxis-Tipp: Damit Sie überhaupt eine Chance haben von der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen profitieren zu können, sollten Sie drei grundlegende Steuerspielregeln beachten.
- Sie brauchen eine Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen.
- Eine Steueranrechnung winkt nur, wenn die Rechnung des Handwerkers unbar beglichen wird, also durch Überweisung oder durch Abbuchung.
- Sie müssen Steuern bezahlen. Müssen Rentner beispielsweise keine Steuern bezahlen, steht ihnen auch keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen zu.