Steuererklärung erstellen – was es zu beachten gilt

Wenn Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung erstellen, gibt es ein paar Grundsätze, die Sie kennen und beachten sollten. Kennen und beherzigen Sie diese Grundsätze, können Sie sich statistisch gesehen über eine „Prämie“ vom Finanzamt in Höhe von 800 Euro freuen. Das ist die durchschnittliche Steuererstattung, die Steuerzahler für ihre Mühen bekommen, wenn sie eine Steuererklärung erstellen.
Steuererklärung erstellen leicht gemacht – das sind die wichtigsten Grundlagen
Wenn Sie eine Steuererklärung erstellen, müssen Sie insbesondere folgende Grundsätze beachten, damit das Finanzamt die eingereichte Steuererklärung bearbeiten kann:
Grundsatz 1: Zuständigkeit des Finanzamts
Die Steuererklärung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. In Großstädten gibt es meist mehrere Finanzämter, die für bestimmte Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens zuständig sind. Wenn Sie eine Steuererklärung mit Ihrem Ehegatten erstellen und die Zusammenveranlagung beantragen, richtet sich die Zuständigkeit des Finanzamts nach dem Anfangsbuchstaben des Ehemanns, weil dieser – zwar altmodisch – als erstes in der Steuererklärung einzutragen ist.
Grundsatz 2: Pflichtabgabe oder freiwillige Steuererklärung?
Pflicht: Sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen, werden Sie vom Finanzamt in aller Regel zur Abgabe schriftlich aufgefordert. Die Erklärung muss dann bis Ende Mai nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt sein. Sie können jedoch eine Fristverlängerung für die Abgabe beantragen, die meist ohne besondere Gründe bis 30. September gewährt wird. Sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, werden aber nicht dazu aufgefordert und wissen auch nichts von der Abgabeverpflichtung, kann das Finanzamt Sie bis zu sieben Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs noch dazu auffordern, eine Steuererklärung zu erstellen.
Freiwillig: Müssen Sie keine Steuererklärung erstellen, können Sie das natürlich freiwillig dennoch tun, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Steuern erstattet bekommen. Die freiwillige Steuererklärung muss dann spätestens vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs im Briefkasten des Finanzamts landen.
Grundsatz 3: Sie sind bei Steuerausgaben in der Beweispflicht
Sobald Sie eine Steuererklärung erstellen, egal ob verpflichtet oder freiwillig, müssen Sie die erklärten steuersparenden Ausgaben wie Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nachweisen. Die Belege sind der Steuererklärung zwar nicht beizufügen. Sie müssen Sie jedoch vorlegen können, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts sie anfordert.
Grundsatz 4: Steuernachzahlung bei freiwilliger Steuererklärung – nein danke
Nun kann es tatsächlich passieren, dass das Finanzamt von Ihnen Steuern nachfordert, obwohl Sie nur freiwillig eine Steuererklärung erstellen. In diesem Fall gibt es eine Besonderheit: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch ein, können Sie die Steuererklärung zurückziehen. Dann bleibt alles beim Alten und die Steuernachzahlung ist vom Tisch
Viele Sachbearbeiter kennen die Möglichkeit des Zurückziehens einer freiwilligen Steuererklärung nicht. Diese Sonderregelung kann einem Uralt-Scheiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF, Schreiben v. 13.4.1992, Az. IV B 6 - S 2000 - 33/92/IV, Tz. 4.4.3). Voraussetzung dafür dass das Finanzamt den Nachzahlungsbescheid zurückzieht, ist, dass kein Fall vorliegt, wonach eine Pflicht besteht, eine Steuererklärung zu erstellen.
Kann das Finanzamt mich dazu zwingen, eine Steuererklärung zu erstellen?
Sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen, kann Sie das Finanzamt dazu zwingen. Zuerst wird das Finanzamt Sie schriftlich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Reagieren Sie darauf nicht, wird das Finanzamt eine Schätzung androhen. Reagieren Sie auch darauf nicht, schätzt das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen und setzt normalerweise empfindliche Steuernachzahlungen fest. Doch damit nicht genug. Als Sanktion wird meist auch noch ein Verspätungszuschlag fällig. Zahlen Sie und weigern sich nach wie vor, eine Steuererklärung zu erstellen, wird das Finanzamt im letzten Schritt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung prüfen.