Überhöhte Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Können überhöhte Anwaltskosten im Rahmen eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden? Eine Frage, die der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess klären wird.
Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung
Prozesskosten und Anwaltskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne das Gerichtsverfahren Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Können Sie das Finanzamt davon überzeugen, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, gilt Folgendes: Zivilprozesskosten sind der Höhe nach nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Angemessen i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nach Auffassung des Gerichts jedoch grundsätzlich allenfalls Rechtsanwaltskosten, die den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht überschreiten. Nur Kosten in dieser Höhe sind notwendig und angemessen, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses durch die Kläger sicherzustellen.
Tipp: Ob auch überhöhte Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen, wird derzeit vom Bundesfinanzhof in Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geklärt (BFH, Az. VI B 54/15).