Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung unbegrenzt abziehbar

Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 Euro gilt nicht für die Umzugskosten.
Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung
Die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind seit 1.1.2014 bei einer Zweitwohnung im Inland auf durchschnittlich 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich neben den 1.000 Euro monatlich abziehbar.
Beispiel
Die Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung setzen sich 2014 folgendermaßen zusammen: Miete 12 x 850 Euro, Garagenmiete 12 x 50 Euro, Abschreibung Mobiliar 12 x 300 Euro und Maklerkosten für Anmietung der Zweitwohnung 2.000 Euro.
Folge: Als Werbungskosten abziehbar sind (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002; Rz. 104):
| Miete Zweitwohnung | 10.200 Euro |
+ | Garagenmiete | 600 Euro |
+ | Abschreibung Mobiliar, Ausstattung | 3.600 Euro |
= | Gesamtaufwendungen für Unterkunft | 14.400 Euro |
| Als Werbungskosten 2014 maximal abziehbare Unterkunftskosten | 12.000 Euro |
+ | Maklerkosten (Umzugskosten) | 2.000 Euro |
= | Insgesamt abziehbare Kosten | 14.000 Euro |
Tipp
Die Umzugskostenpauschale darf im Rahmen eines Umzugs anlässlich einer doppelten Haushaltsführung leider nicht abgezogen werden. Die Umzugskostenpauschale gibt es nur, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt durch den Umzug verlagert.