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Werbungskostenabzug für Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage

Arbeitnehmer, die im Baugewerbe oder Baunebengewerbe tätig sind, bekommen laut Tarifvertrag ein Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Dazu müssen sie vorher aber Beiträge in die Winterbeschäftigungsumlage einbezahlen. Die steuerliche Behandlung der Beiträge und der Einnahmen ist überraschend.

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Die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer in die Winterbeschäftigungsumlage dürfen in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Wer die Steuersoftware TAXMAN 2015 oder QuickSteuer 2015 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2014 verwendet, trägt diese Beiträge als sonstige Werbungskosten ein.

Einnahmen aus Winterbeschäftigungsumlage sind steuerfrei

Die Einnahmen aus der Winterbeschäftigungsumlage, die Arbeitnehmer des Bau- und Baunebengewerbes ausbezahlt bekommen, also das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld, sind nach Richtlinie 3.2 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei. Mit anderen Worten: Diese Einnahmen müssen Arbeitnehmer beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung nicht angeben, auch nicht bei den Lohnersatzleistungen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass übereifrige Sachbearbeiter im Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Beitragszahlungen in die Winterbeschäftigungsumlage ablehnen, weil die Einnahmen steuerfrei bezogen werden können. Das ist jedoch nicht korrekt. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat bereits vor Jahren in einer Kurzinfo ESt Nr. 03/2007 v. 30.4.2007 klargestellt, dass ein Werbungskostenabzug zulässig ist.

Tipp

Ob Sie im Jahr 2014 Beiträge in die Winterbeschäftigungsumlage zahlen mussten, können Arbeitnehmer ihrer Lohnsteuerbescheinigung 2014 entnehmen. Hat der Arbeitgeber keine Angaben zu den Arbeitnehmerbeiträgen in der Lohnsteuerbescheinigung gemacht, sollten Arbeitgeber um eine schriftliche Bescheinigung über die geleisteten Beiträge 2014  bitten. 

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