Zusatzeinkünfte: Wie muss ich sie versteuern?

Eines gleich vorweg: eine Vielzahl von Zusatzeinkünften wird "schwarz" verdient. Man sollte sich jedoch von vornherein darüber im Klaren sein, dass Schwarzarbeit erhebliche Risiken mit sich bringt. Neben der Steuernachzahlung kann es zur Festsetzung einer nicht unerheblichen Geldbuße oder Geldstrafe kommen. Es gibt aber auch Möglichkeiten, wie Sie Ihre Zusatzeinkünfte steuerlich legal optimieren können.
Wie sind meine Zusatzeinkünfte steuerlich zu behandeln?
Wenn Sie Ihre Zusatzeinkünfte im Rahmen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielen und mit Ihrem Arbeitgeber eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung vereinbart haben, ist er verpflichtet, Steuern und Abgaben abzuführen. Die zweite Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) erhalten Sie von der Gemeinde. Da sämtliche Freibeträge schon bei der ersten Steuerkarte berücksichtigt werden, ist der Abzug sehr hoch. Der Arbeitslohn sowie ggf. anfallende Werbungskosten sind auf der Anlage N aufzuführen. Die Steuerkarte muss zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. In bestimmten Fällen kann eine Aushilfslohnbesteuerung durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie unter Minijobs.
Falls Sie Ihre Zusatzeinkünfte „selbstständig“ verdienen, handelt es sich entweder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Tätigkeit als Handwerker, Verkauf von Produkten, Vermittlungsgeschäfte). Verwenden sie für diesen Fall die Anlage G. Oder um zusätzliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. schriftstellerische, unterrichtende oder wissenschaftliche Tätigkeit). Für diesen Fall füllen Sie die Anlage S aus.
Tipp:
Passen Sie auf, dass Sie mit Ihren Zusatzeinkünften durch Privatverkäufe z. B. bei einer Internetplattform nicht zum Unternehmer werden. Denn auch Privatverkäufe können unter Umständen Umsatzsteuer auslösen, wenn eine intensive und auf Langfristigkeit angelegte Verkaufstätigkeit vorliegt. Im entschiedenen Fall wurde in drei Jahren bei mehr als 1.200 Verkäufen ein Umsatz von 20.000 EUR bis 30.000 EUR jährlich erzielt.
So verringern Sie Ihren zu versteuernden Gewinn aus Zusatzeinkünften
Um Ihren Gewinn zu ermitteln, müssen Sie sämtliche im Jahr 2013 vereinnahmten (Barzahlung oder Gutschrift) Erlöse in einem Gesamtbetrag aufführen. Wenn Sie Ende 2013 eine Arbeit erledigt, die Einnahmen aber z. B. erst im Februar 2014 bekommen haben, sind die Erlöse erst in der Steuererklärung für das Jahr 2014 aufzuführen.
Bei den Betriebsausgaben funktioniert es genauso. Ausgenommen hiervon sind Anlagegüter. Diese Aufwendungen sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Abhängig von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestehen seit 2010 zwei Alternativen für die Abschreibung. Sie sollten die beiden Abschreibungsmöglichkeiten genau prüfen. Schließlich ist das eine gute Möglichkeit, die Steuerlast zu senken:
Poolabschreibung
Am 1.1.2008 hatte der Gesetzgeber einen Art Sammelbewertung für geringwertige Wirtschaftsgüter eingeführt. Dabei war Folgendes zu berücksichtigen: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR (netto) liegen und die selbstständig nutzbar sind, gehören zu den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern und werden als Sammelposten über fünf Jahre linear abgeschrieben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Poolabschreibung.
Alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres, die zu den entsprechenden Beträgen erworben wurden, werden quasi gebündelt, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten addiert und zusammen verwaltet. Anschließend wird der Pool wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt. Hierfür gibt es eine pauschale Nutzungsdauer von fünf Jahren, was einer Abschreibung von 20 % jährlich entspricht. Der Pool bleibt auch bei Entnahme, Veräußerung oder Untergang eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts unverändert.
Hierzu ein Beispiel:
- Sie kaufen im Januar einen Drucker zu einem Preis von 169 EUR netto und entscheiden sich für die Poolabschreibung. Dann werden 169 EUR dem Pool zugeschrieben und über den Pool in einem Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben.
- Sie schaffen zusätzlich im Januar einen Schreibtisch im Wert von 999 EUR an. Da zuvor die Poolabschreibung gewählt wurde, muss auch der Schreibtisch dem Pool zugeordnet werden.
- Zur Ermittlung der Abschreibung addieren Sie die Wirtschaftsgüter im Wert von 169 EUR und 999 EUR. Den Gesamtwert von 1.168 EUR dividieren Sie durch fünf Jahre. Dadurch ergibt sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 233,60 EUR.
Diese Alternative besteht weiterhin. Alternativ können Sie aber auch die nachfolgend beschriebene Sofortabschreibung einsetzen.
Sofortabschreibung
Seit dem 1.1.2010 dürfen Sie Wirtschaftsgüter, die unter 410 EUR netto liegen, sofort abschreiben. Das bedeutet: Alle Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als 410 EUR sind nach der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. In diesem Fall entfällt für das betreffende Jahr die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 EUR. Bezogen auf die zuvor genannten Beispielanschaffungen müssten Sie wie folgt vorgehen:
- Sie schaffen im Januar einen Drucker zu einem Preis von 169 EUR netto an und entscheiden sich gegen die Poolabschreibung. Dann werden die 169 EUR komplett im ersten Jahr abgeschrieben.
- Sie kaufen im Januar zusätzlich einen Schreibtisch im Wert von 999 EUR. Da zuvor die Sofortabschreibung gewählt wurde, darf die Poolabschreibung nicht eingesetzt werden. Der Schreibtisch muss vielmehr über 13 Jahre – das entspricht dem Abschreibungszeitraum für Büromöbel – abgeschrieben werden.
- Die jährliche Abschreibung berechnet sich in diesem Fall wie folgt: Der Wert von 999 EUR wird auf 13 Jahre umgelegt, das heißt, die Abschreibung beträgt im Falle der linearen Abschreibung 76,85 EUR. Der Drucker wird sofort mit 169 EUR komplett abgeschrieben. Bezogen auf die beiden Wirtschaftsgüter ergibt sich eine gesamte jährliche Abschreibung von 245,85 EUR.
Im vorangegangenen Beispiel ist die Gesamtabschreibung bei der Anschaffung der Wirtschaftsgüter im Januar im Zusammenhang mit der linearen Sofortabschreibung (245,85 EUR) geringfügig höher als bei der Poolabschreibung (233,30 EUR). Allerdings wäre es falsch, daraus abzuleiten, dass die Werte immer so nah beieinander liegen oder die Sofortabschreibung grundsätzlich die günstigere Alternative ist. Möglicherweise sieht das Ergebnis schon anders aus, wenn das Wirtschaftsgut in einem anderen Monat angeschafft wird. Eine Anschaffung identischer Wirtschaftsgüter zu identischen Preisen im Monat Juli statt Januar führt bereits zu anderen Zahlen.
Mit welcher Variante man letztendlich besser fährt, kann man nicht pauschal beantworten. Das muss von Fall zu Fall geprüft werden. Allerdings gelten folgende Regeln: Werden überwiegend Wirtschaftsgüter angeschafft, die unterhalb der 410-EUR-Grenze liegen, ist in der Regel die Sofortabschreibung die bessere Wahl. Werden dagegen überwiegend Güter zwischen der 410,01-EUR-Grenze und der 1.000-EUR-Grenze gekauft, ist häufig von der Sofortabschreibung abzuraten. Letztendlich ist in diesem Zusammenhang auch noch zu berücksichtigen, über welchen Zeitraum diese Güter abzuschreiben wären.
Wann muss ich Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen?
Die Nullbesteuerung können Sie anwenden, wenn Ihr Vorjahresumsatz durch die Zusatzeinkünfte nicht über 17.500 EUR liegt und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres weniger als 50.000 EUR beträgt. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie erhalten aber auch die in Kostenrechnungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
Achtung: Sie dürfen unter keinen Umständen auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen (z. B. "1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer" oder "im Betrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten"). Sonst schulden Sie die Umsatzsteuerbeträge.
Kommt die Nullbesteuerung nicht in Betracht, muss Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Andererseits werden die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet.
Wenn die Regelbesteuerung zum Zuge kommt, müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Wann muss ich eine Einnahme-Überschussrechnung für meine Zusatzeinkünfte erstellen?
Betragen die zusätzlichen Einkünfte aus einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit weniger als 17.500 EUR, reicht eine formlose Gewinnermittlung.
Bei höheren Zusatzeinkünften ist die Verwendung des amtlichen Vordrucks EÜR "Einnahme-Überschussrechnung" vorgeschrieben.