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Abgeltungsteuer: Ist es sinnvoll, dem Kirchensteuerabzug zu widersprechen?

2015 sollen Banken und Versicherungen erstmals auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dieser Kirchensteuereinbehalt kann noch bis zum 30.6.2015 verhindert werden.

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Die Bank behält von Kapitalerträgen von Sparern seit 2009 automatisch 25% Abgeltungsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer ein und führt diese Steuern ans Finanzamt ab. Im Jahr 2015 soll nun erstmals auch automatisch die Kirchensteuer einbehalten und abgeführt werden. Doch das können Sie durch einen so genannten Sperrvermerk verhindern. Macht ein solcher Sperrvermerk wirklich Sinn?

Die Bank muss zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer natürlich wissen, ob ein Sparer einer Religionsgemeinschaft angehört. Das erfährt die Bank vom Bundeszentralamt für Steuern, bei dem es jedes Jahr im Zeitraum September und Oktober eine Abfrage zur Religionsgemeinschaft des Sparers startet.

Sperrvermerk für 2015 kann noch bis 30. Juni 2015 beantragt werden

Möchten Sie als Sparer nicht, dass die Bank neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätsbeitrag auch Kirchensteuer einbehält oder soll die Bank die für 2015 bereits einbehaltene und abgeführte Kirchensteuer wieder erstatten, müssen bis zum 30. Juni 2015 den amtliche  Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk § 51a EStG“ ausfüllen, eigenhändig unterschreiben und per Post ans Bundeszentralamt für Steuern schicken. Der Vordruck steht unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Geht der Antrag nach dem 30.6.2015 beim Bundeszentralamt für Steuern ein, darf die Bank erst ab 2016 keine Kirchensteuer mehr einbehalten.

Tipp

Viele Sparer fragen sich nun, ob es überhaupt Sinn macht, dem automatischen Kirchensteuerabzug per Sperrvermerk zu widersprechen. Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sparer müssen vielmehr die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, die durch Beantragung des Sperrvermerks in Punkto Kirchensteuer ausgelöst werden. Folgende Vor- und Nachteile sind gemeint:

  • Vorteil: Behält die Bank keine Kirchensteuer ein, kann das Finanzamt die Kirchensteuer nur berechnen, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Je später Sie die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, desto später wird auch die Kirchensteuerzahlung fällig. Sie profitieren durch den Sperrvermerk also von einer kostenlosen Stundung.
  • Nachteil: Beantragen Sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern, informiert die Bank bei Abfrage in September oder Oktober das für Sie zuständige Finanzamt. Hintergrund: Sie sind bei Beantragung eines Sperrvermerks dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung inklusive ausgefüllter Anlage KAP für Ihre Kapitalerträge beim Finanzamt einzureichen.
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