Die besten Steuerspar-Strategien für Kapitalerträge

Erzielen Sie Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, behält die Bank die Steuern darauf ein und die Sache ist für Sie eigentlich erledigt. Doch trotz Abgeltungsteuer kann es sich für Sie steuerlich lohnen, Ihre Kapitalerträge freiwillig in den Anlage KAP, KAP-INV oder KAP-BET zur Einkommensteuererklärung aufzulisten. Oder Sie sind sogar dazu verpflichtet, weil bislang noch keine Kirchensteuer einbehalten wurde.
Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge beantragen
Haben Sie Kapitalerträge überwiesen bekommen und die Bank hat darauf die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einbehalten, sollten Sie sich die Steuerbescheinigung einmal genau ansehen. Steht auf dieser Bescheinigung „Freistellungsbetrag 0 Euro“, haben Sie der Bank keinen Freistellungsauftrag erstellt.
Hintergrund: Kapitalerträge bleiben bis zu 801 Euro/1.602 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) steuerfrei. Haben Sie bei der Bank keinen Freistellungsauftrag über diesen Sparerpauschbetrag übermittelt, behält die Bank vom ersten Cent Ihrer Kapitalerträge Steuern ein.
Doch Sie können sich die zu viel bezahlte Steuer auf Kapitalerträge wieder vom Finanzamt zurückholen. Voraussetzungen dafür ist allerdings, dass Sie für das betreffende Steuerjahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und in den Eingabemasken der Steuersoftware TAXMAN alle in diesem Jahr erzielten Kapitalerträge berücksichtigen. Dem Finanzamt müssen Sie dann auf dem Postweg noch die Originalsteuerbescheinigungen mit den abgezogenen Steuern der Bank schicken. Das Finanzamt stellt Ihre Kapitalerträge dann im Steuerbescheid automatisch bis zu 801 Euro/1.602 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) steuerfrei.
Beispiel: Sie sind ledig und haben Kapitalerträge in Höhe von 320 Euro erzielt. Da Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, hat die Bank 84,40 Euro (Abgeltungsteuer + Soli) einbehalten. Geben Sie eine Steuererklärung ab und erfassen Ihre Kapitalerträge, stellt das Finanzamt diese wegen des Sparerpauschbetrags von 801 Euro steuerfrei. Folge: Es winkt eine Erstattung der einbehaltenen 84,40 Euro.
Antrag auf Besteuerung der Kapitalerträge mit persönlichem Steuersatz
Haben Sie bei der Bank einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge eingereicht und die Kapitalerträge (z.B. Kursgewinne aus Aktienverkäufen) lagen über dem Sparerpauschbetrag, hat die Bank von den übersteigenden Kapitalerträgen die 25%ige Abgeltungsteuer & Co. einbehalten.
Doch liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25%, können Sie in der Steuererklärung die so genannte Günstigerprüfung beantragen. Dazu müssen Sie wieder alle Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft dann, ob Ihr Steuersatz tatsächlich unter 25% liegt. Ist das der Fall, besteuert das Finanzamt Ihre Kapitalerträge mit diesem niedrigeren Steuersatz und rechnet die bereits eingehaltenen Steuern an. Es winkt dann also eine Erstattung.
Beispiel: Sie beantragen für Ihre Kapitalerträge die Günstigerprüfung. Die Bank hat bisher 600 Euro Steuern einbehalten. Da Ihr persönlicher Steuersatz nur 18% beträgt, berechnet das Finanzamt auf Ihre Kapitalerträge nur Steuern von 432 Euro. Folge: Sie bekommen den Differenzbetrag von 168 Euro erstattet.
Kapitalerträge und Kirchensteuer
Haben Sie einen Freistellungsauftrag erteilt und kommt für Sie auch die Günstigerprüfung nicht betracht, müssen Sie dennoch die Anlage KAP oder die Anlagen KAP-INV oder KAP-BET ausfüllen. Und zwar dann, wenn Sie beim Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Kirchensteuer einen Sperrvermerk haben setzen lassen und die Bank deshalb keine Kirchensteuer einbehalten hat. Also besser auf den Sperrvermerk verzichten. Dann ist die Anlage KAP kein Thema mehr für Sie. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
Auch für Kapitalerträge aus Privatdarlehen auf Abgeltungsteuer pochen
Gewähren Sie einem Familienmitglied für den Kauf einer vermieteten Immobilie oder für dessen Betrieb ein Darlehen und bekommen Zinsen dafür, versuchen übereifrige Finanzbeamte, diese Zinsen mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu besteuern, wenn dieser über 25% liegt. Denn die Abgeltungsteuer soll immer dann ausscheiden, wenn einer nahestehenden Person ein verzinstes Darlehen gewährt wird und diese nahestehende Person die Schuldzinsen steuersparend geltend macht (z.B. Werbungskosten aus Vermietung oder Betriebsausgaben bei selbständiger Tätigkeit).
Doch hier können Sie kontern und die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit der günstigeren Abgeltungsteuer durchsetzen. Denn der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch hier die Besteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer erlaubt ist (BFH, Az. VIII R 9/13, Az.: VIII R 44/13 und Az.: VIII R 35/13).