Pflegekosten: Die wichtigsten Informationen aus steuerlicher Sicht

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, ist das immer eine emotionale Ausnahmesituation. Damit Sie finanziell zumindest etwas entlastet werden, können Sie die Pflegekosten bzw. die Ausgaben für die Betreuung steuerlich geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe das Finanzamt Pflegekosten oder Betreuungskosten anerkennt, lesen Sie hier.
Welche Pflegekosten und Ausgaben für die Betreuung akzeptiert das Finanzamt?
Im Zusammenhang mit der Pflege sind verschiedene Ausgaben steuerlich abziehbar. Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die wichtigsten Konstellationen und abzugsfähigen Kosten in einigen Tabellen zusammengestellt. In den Tabellen werden folgende Konstellationen unterschieden:
- Pflegekosten für einen Angehörigen
Pflege in Ihrem Haushalt
Pflege im Haushalt des Angehörigen
altersbedingter Heimaufenthalt
pflegebedingter Heimaufenthalt - Pflegekosten für Sie selbst oder für Ihren Ehegatten
Pflege in Ihrem Haushalt
altersbedingter Heimaufenthalt
pflegebedingter Heimaufenthalt
Folgende Kosten sind abziehbar:
- Unterhaltsaufwendungen gegenüber anderen Personen
Abziehbar sind die Ausgaben für Unterbringung, Nahrung, Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs. Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden angerechnet. - Pauschbetrag für behinderte Menschen
Ein Pauschbetrag ist nur für Sie, Ihren Ehegatten und evtl. für Ihr Kind abziehbar. - Pflegepauschbetrag
Der Pauschbetrag kann nur abgezogen werden, wenn Sie die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des zu Pflegenden persönlich durchführen. - Behinderten- oder pflegebedingte Krankheitskosten
Die Aufwendungen für Sie, Ihren Ehegatten oder eine andere Person können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. - Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Diese sind abziehbar, soweit sie in Ihrem Haushalt entstehen und bei Unterbringung in einem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt im Heim.
Pflegekosten von Eltern bei Heimunterbringung von Kindern
Wird ein Pauschbetrag für behinderte Kinder nicht von den Eltern in Anspruch genommen, können – neben den Krankheits- und Pflegekosten – folgende Ausgaben geltend gemacht werden:
- Fahrten zur Betreuungseinrichtung in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, um das Kind zu betreuen bzw. zu pflegen
- Unterbringungskosten der Eltern am Ort der Betreuungseinrichtung
- therapeutisch notwendige Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub in angemessener Höhe
- Aufwendungen für Pflegevorrichtungen (z. B. Hebelift, Spezialbett)
- Aufwendungen für Pflegedienste, um Besuche des Kindes in der Wohnung der Eltern zu erleichtern, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit zur Linderung oder Heilung attestiert.
Steuerfreie Pflegegelder
Alle Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an Sie sind steuerfrei. Auch die Weiterleitung des Pflegegeldes an einen Angehörigen, der die Pflege übernimmt, bleibt bei diesem steuerfrei. Pflegesachleistungen oder ein Kostenersatz durch die Pflegepflichtversicherung mindern jedoch die abziehbaren Beträge. Das Pflegegeld für die selbst übernommene oder selbst organisierte Pflege muss nicht angerechnet werden.