Vermietung: Werbungskostenabzug für Einzahlung in Instandhaltungsrücklage?

Vermieten Steuerzahler eine Immobilie und die Verwaltung dieser Immobilie wird durch einen Wohnungsverwalter übernommen, sind Zahlungen in eine Instandhaltungsrücklage ein Muss. Versuchen Vermieter diese Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten anzugeben, spielt das Finanzamt jedoch nicht mit. Hier die grundlegenden Steuerinfos zur Instandhaltungsrücklage.
Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten
Die Einzahlungen eines Vermieters in die Instandhaltungsrücklage beurteilt das Finanzamt als bloße Vermögensumschichtung. Das Geld wandert von einem Konto auf ein anderes Konto, wobei aber noch keine Aufwendungen entstehen, die als Werbungskosten abziehbar sind.
Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage führen also noch nicht zu abziehbaren Werbungskosten im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie.
Auflösung der Instandhaltungsrücklage ist steuerwirksam
Anders sieht es aus, wenn die Instandhaltungsrücklage für Reperaturen aufgelöst werden muss. Finden Sie in der Wohngeldabrechnung über eine vermietete Immobilie Abgänge aus der Instandhaltungsrücklage, steht Ihnen für die Abgänge eine Steuerentlastung zu. Und zwar in Höhe der anteilig auf Sie aus der Instandhaltungsrücklage entfallenden Reparaturkosten.
Beispiel:
Ein Vermieter sitzt an seiner Einkommensteuererklärung. Aus seiner Wohngeldabrechnung für eine vermietete Immobilie kann er folgende, anteilig auf ihn entfallende Werte zur Instandhaltungsrücklage entnehmen:
Infos in der Wohngeldabrechnung: | Steuerliche Behandlung: |
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage: 400 Euro | Keine Werbungskosten |
Auflösung der Instandhaltungsrücklage wegen notwendiger Reparaturen: 150 Euro | Werbungskostenabzug 150 Euro (Eintragung in Anlage V) |
Instandhaltungsrücklage bei selbstbewohnter Immobilie
Eigentümer, die Ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können die für die anteilig auf sie entfallenden Auflösungsbeträge der Instandhaltungsrücklage eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20% der Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 Euro beantragen. Der Wohnungsverwalter muss den Eigentümern auf Antrag eine Bescheinigung über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten schriftlich ausstellen.