Arbeitslosigkeit: Das ist aus steuerlicher Sicht zu beachten

Arbeitslosigkeit bringt nicht nur finanzielle Herausforderungen mit sich, sondern wirft auch steuerliche Fragen auf. Welche Lohnersatzleistungen gibt es, was bedeutet der Progressionsvorbehalt, und welche Aufwendungen (beispielsweise für die Jobsuche) können Sie steuersparend geltend machen? Alles, was Sie beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Welche Lohnersatzleistungen gibt es und was ist der Progressionsvorbehalt?
Sind Siearbeitslos, haben Sie in in den meisten Fällen Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Das sind staatliche oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die gezahlt werden, wenn das Erwerbseinkommen in bestimmten Lebenssituationen – wie etwa Arbeitslosigkeit – ganz oder teilweise wegfällt. Ziel der Zahlungen ist es, den Einkommensverlust auszugleichen bzw. abzufedern.
Beispiele für Lohnersatzleistungen:
- Arbeitslosengeld I und Teilarbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld
- Insolvenzgeld und Übergangsgeld
- Altersübergangsgeld
Zusätzlich gibt es weitere Ersatzleistungen, die nicht mit Arbeitslosigkeit in Verbindung stehen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
Hinweis: Lohnersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Progressionsvorbehalt bedeutet: Die Beiträge werden bei der Berechnung des Steuersatzes für die Besteuerung der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.
Haben Sie Lohnersatzleistungen erhalten, bekommen Sie nach Ablauf des Jahres von den Trägern der Sozialleistungen automatisch einen sogenannten Leistungsnachweis mit dem ausgezahlten Betrag. Kürzungen der Leistungsbezüge (z. B. wegen Abtretung) bleiben unberücksichtigt. Lohnersatzleistungen, die vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, wie z. B. das Kurzarbeitergeld, werden vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Die gezahlten Ersatzleistungen werden von der auszahlenden Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und stehen dort zum Abruf bereit.
Welche Werbungskosten kann ich während der Arbeitslosigkeit absetzen?
Während der Arbeitslosigkeit können Sie alle Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten absetzen, die im Zusammenhang mit der Jobsuche entstehen.
Dazu gehören beispielsweise
- Alle Aufwendungen für die Bewerbung und Vorstellung (Kosten für Bewerbungsfotos, Druckkosten, Fahrtkosten etc.)
- Aufwendungen für Recherche und Fachliteratur im erlernten Beruf,
- Fahrtkosten zum Arbeitsamt.
Diese Aufwendungen können Sie als vorab entstandene Werbungskosten uneingeschränkt abziehen. Sollten dabei wegen fehlender Einnahmen Verluste entstehen, können diese mit positiven anderen Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.
Möglich ist auch ein Verlustvortrag: Dabei können Sie die Werbungskosten in das nächste Steuerjahr übertragen und bei erneuten Einnahmen steuerlich geltend machen. Die Übertragung ist auch über mehrere Jahre möglich, sofern Sie für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben haben.
Haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung, können Sie auch die Aufwendungen für Fortbildungen oder Zusatzqualifikationen, z. B. durch Zusatz- oder Aufbaustudium, als Fortbildungskosten im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten unbegrenzt steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese in einem konkreten Zusammenhang mit zu erwartenden späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen. Gleiches gilt für die Kosten einer Umschulung in einen andersartigen Beruf.
Hinweis: Die Dauer bis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit spielt beim Absetzen von Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit keine Rolle.
Praxis-Beispiel: Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit geltend machen
Frau Müller hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau und ist derzeit arbeitslos. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, absolviert sie eine Fortbildung im Bereich Personalmanagement, die direkt mit ihrem erlernten Beruf zusammenhängt. Die Kosten für die Fortbildung belaufen sich auf 2.500 Euro. Zusätzlich kauft sie Fachliteratur für 150 Euro und nutzt öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zum Fortbildungszentrum, was weitere 300 Euro verursacht.
Da die Fortbildung in einem konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus einem Beruf steht, kann Frau Müller die gesamten Kosten von 2.950 Euro als vorweggenommene Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollten in diesem Jahr keine Einnahmen vorliegen, kann sie die entstandenen Verluste ins nächste Steuerjahr vortragen, sobald sie wieder eine Anstellung hat
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