Ehegattenunterhalt und Steuer: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Ehegattenunterhalt und Steuer: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Die steuerliche Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts kann sich auf die persönliche Steuerlast erheblich auswirken. Es ist wichtig, die geltenden Regelungen und Abzugsmöglichkeiten genau zu kennen und korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dann vermeiden Sie mögliche Nachzahlungen und steuerliche Konflikte. Alles Wissenswerte rund um das Thema Ehegattenunterhalt, lesen Sie hier.

Text Link
Inhaltsverzeichnis

Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen

Als Unterhaltsleistende:r (unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) können Sie die Zahlungen an Ihre:n Ex-Partner:in bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Dies gilt sowohl für freiwillige Unterhaltszahlungen als auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht. Dieser Betrag ist nicht an den Grundfreibetrag gekoppelt. Um den betrag als Sonderausgabe abzusetzen, müssen Sie einen Antrag auf Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Der Höchstbetrag wird dabei um die von Ihnen übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung erhöht. Diese Beiträge sind zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar.

Wichtig: Die Zustimmung des:der Empfänger:in ist notwendig, um den Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Antrag und Zustimmung sind auf amtlichem Vordruck (Anlage U) beim Finanzamt einzureichen. Warum die Zustimmung unbedingt erforderlich ist? Der:Die Empfänger:in muss den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern.

Ein Antrag gilt für das jeweilige Veranlagungsjahr und kann, sobald er bestandskräftig ist, nicht zurückgenommen werden. Sie können den Antrag auch auf einen Betrag unter dem Höchstbetrag begrenzen, was entsprechend weniger Versteuerung für den:die Empfänger:in bedeutet. Die Zustimmung des:der Empfänger:in gilt auch für Folgejahre und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.

Praxis-Tipp: In der Regel hat der:die Unterhaltspflichtige höhere Einkünfte, weshalb die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug für sie:ihn höher ausfällt als die Steuernachzahlung des:der Unterhaltsempfänger:in. Es lohnt sich daher, die Zustimmung des:der Ex-Ehepartner:in zu bekommen, indem Sie sich bereiterklären, die anfallende Einkommensteuer für ihn:sie zu übernehmen.

Nicht vergessen: Die tatsächliche Steuerwirkung ist jedoch immer einzelfallabhängig und kann nicht generalisiert werden. Prüfen Sie daher selbst, was sich für Sie am meisten lohnt.

Auch im Jahr der Trennung ist der Sonderausgabenabzug für Ehegattenunterhalt (Realsplitting) grundsätzlich möglich, sofern die Ehegatten bereits dauerhaft getrennt leben, die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und keine Zusammenveranlagung gewählt wird.

Geldwerte Sachleistungen als Ehegattenunterhalt

Neben Geldleistungen können auch bestimmte geldwerte Sachleistungen als Unterhalt im Rahmen des Realsplittings berücksichtigt werden, sofern Sie eindeutig dem Unterhalt dienen und wirtschaftlich bewertet werden können. Hierzu zählt insbesondere die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, bei der der ortsübliche Mietwert und ggf. zusätzliche Nebenkosten als begünstigte Aufwendungen, genauer als geldwerter Vorteil, gelten.

Für Unterhaltsempfangende im Ausland ist ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich nur möglich, wenn sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 EstG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Eine tatsächliche Versteuerung der Leistungen im Ausland ist hierfür nicht maßgeblich, entscheidend ist stattdessen die steuerliche Einbindung in das deutsche Einkommensteuerrecht.

Alternative: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen

Falls Ihr:e Ex-Partner:in einem Sonderausgabenabzug nicht zustimmt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen alternativ als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Höchstbetrag richtet sich hierbei nach § 33a Abs. 1 EStG und entspricht dem jeweiligen Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro. Eigene Einkünfte und Bezüge des:der Unterhaltsempfänger:in über 624 Euro pro Jahr mindern den abziehbaren Höchstbetrag.

Folgendes gilt es hier jedoch zu beachten: Unterhaltszahlungen werden nur anerkannt, wenn sie ab dem 1. Januar 2025 per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers bzw. der Empfängerin erfolgen. Barzahlungen oder andere Zahlungsformen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerlich anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG).

Wichtig: Im Jahr der Trennung können Unterhaltsaufwendungen an den:die dauernd getrennt lebende:n Ehepartner:in in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die ehemaligen Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Im Trennungsjahr besteht noch das Wahlrecht zur gemeinsamen Veranlagung, wodurch die Aufwendungen steuerlich bereits berücksichtigt werden. Entscheiden sich die Ehegatten hingegen für Einzelveranlagung, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 33a EstG erfüllt sind.

Jetzt durchstarten mit TAXMAN!

  • Keine lästigen Steuerformulare, kein umständliches Behördendeutsch
  • Sicher dank lokaler Datenhaltung und ELSTER-Ansicht
  • Umfangreichste Hilfe seiner Klasse