Steuertipps für Arbeitnehmer: Den Spielraum bei den Werbungskosten nutzen

Als Arbeitnehmer:in haben Sie zahlreiche Möglichkeiten, Ihre Steuerlast gezielt zu mindern und auf diese Weise eine hübsche Steuererstattung einzustreichen. Wir haben die Top 3 der effektivsten Steuertipps für Sie zusammengestellt.
Steuertipp 1: Gestaltungsoptionen bei der „ersten Tätigkeitsstätte“
Der Arbeitgeber kann eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte festlegen, an der ein Arbeitnehmer mindestens einen Tag im Monat tätig sein muss. Fahrten zu anderen Einsatzorten und Filialen finden dann im Rahmen einer „beruflichen Auswärtstätigkeit“ statt. Diese Regelung bietet enormes Gestaltungspotenzial, wie das folgende Fallbeispiel aufzeigt.
Beispielrechnung
Anke Boost ist als stellvertretende Filialleiterin in Bäckerei-Filiale A eingesetzt (die Entfernung von ihrem Wohnort beträgt ca. 20 km; sie arbeitet dort ca. 215 Arbeitstage pro Jahr). Einmal pro Monat muss Frau Müller aber auch in Filiale B aushelfen (Entfernung von ihrem Wohnort 10 km; Arbeitstage 12). Bisher wurde Frau Boost Filiale A als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. Frau Boost bittet nun Ihren Chef darum, Filiale B als erste Tätigkeitsstätte festzulegen. Die erheblichen, positiven Auswirkungen dieser legalen Gestaltungsmöglichkeit auf die Entfernungspauschale und damit auf die anrechenbaren Werbungskosten, zeigt die Vergleichsrechnung:
Erste Tätigkeitsstätte = Filiale A
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale A: 1.634 EUR (215 Tage x 20 km x 0,38 EUR/km; Entfernungspauschale)
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale B: 91,20 EUR (12 Tage x 10 km x 2 x 0,38 EUR/km; Auswärtstätigkeit)
Werbungskosten gesamt: 1.725,20 EUR
Erste Tätigkeitsstätte = Filiale B
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale A: 3.268 EUR (215 Tage x 20 km x 2 x 0,38 EUR/km; Auswärtstätigkeit)
Werbungskosten für Fahrten zur Filiale B: 45,60 EUR (12 Tage x 10 km x 0,38 EUR/km; Entfernungspauschale)
Werbungskosten gesamt: 3.313,60 EUR
Steuertipp 2: Berufskrankheit feststellen lassen
Leiden Sie unter gesundheitlichen Beschwerden und tragen die Kosten für bestimmte Behandlungen oder Medikamente selbst? Solche Aufwendungen können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Oft scheitert der steuerliche Vorteil an der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung, die das Finanzamt ansetzt und die oft so hoch ist, dass sich kein Abzug ergibt.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Stehen Ihre gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, sollten Sie sich dies durch ein ärztliches Gutachten bestätigen lassen. Typische Beispiele sind etwa eine Sehnenentzündung infolge dauerhafter Computerarbeit oder Zahnersatz aufgrund einer Mehlstaub-Allergie eines Bäckers. Wird die Erkrankung als beruflich veranlasst anerkannt, können die von Ihnen selbst getragenen Kosten für Behandlungen und Medikamente vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Beispiel: Für ergänzende Behandlungen einer chronischen Sehnenscheidenentzündung bei einem Heilpraktiker zahlen Sie aus eigener Tasche 2.500 Euro. Bestätigt ein Amtsarzt den beruflichen Zusammenhang Ihrer Beschwerden, können Sie diese Kosten als Werbungskosten steuerlich absetzen.
Steuertipp 3: Fortbildungen und Lerntreffen steuerlich absetzen
Fort- und Weiterbildungen haben für viele Arbeitnehmer:innen einen hohen Stellenwert – und das nicht nur für die berufliche Entwicklung, sondern auch aus steuerlicher Sicht. Denn das Finanzamt erkennt sämtliche Lehrgangs-, Seminar- oder Weiterbildungskosten, die Sie selbst tragen, als Werbungskosten an.
Was viele Steuerzahlende nicht wissen: Nicht nur die eigentlichen Lehrgänge, sondern auch die Fahrtkosten zu Lerntreffen können steuerlich geltend gemacht werden. Treffen Sie sich mit anderen Teilnehmern eines Kurses, um Lerninhalte zu wiederholen oder zu vertiefen, dürfen diese Fahrten als beruflich veranlasst gelten. Nutzen Sie hierfür Ihren Pkw, können Sie 38 Cent pro gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten ansetzen.
Beispiel: Sie nehmen an einem Technikerkurs teil und treffen sich zusätzlich mit Kollegen zu gemeinsamen Lernnachmittagen und Lernwochenenden. Für diese Lerntreffen fahren Sie insgesamt 14 Mal zu einem Kollegen, der 110 Kilometer entfernt wohnt. Für diese 14 Fahrten können Sie Werbungskosten in Höhe von 1.170 Euro geltend machen (110 km × 2 × 14 Fahrten × 0,38 Euro pro Kilometer). Sind Sie an den Lerntagen außerdem länger als acht Stunden von Ihrer Wohnung abwesend, können Sie zusätzlich eine Verpflegungspauschale von jeweils 14 Euro als Werbungskosten ansetzen.
Wichtig: Damit das Finanzamt die Fahrtkosten zu Lerntreffen steuerlich anerkennt, sollten Sie folgende Nachweise erbringen:
- Dokumentationen über die Lerninhalte, die an den jeweiligen Tagen behandelt wurden. Auch private Aktivitäten sind zulässig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Lerntreffens ausmachen.
- Belege über die tatsächlich zurückgelegte Strecke, zum Beispiel Tankquittungen, Fahrkarten oder ähnliche Nachweise.
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