Arbeitszimmer: So werden die Kosten vom Finanzamt anerkannt

Arbeitszimmer - diese Kosten können Sie geltend machen

Immer mehr Unternehmen erlauben ihren Mitarbeiter:innen das mobile Arbeiten und reduzieren die Büropräsenz. Wer keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen hat und von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Wie Sie die Ausgaben für Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, erfahren Sie hier.

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Inhaltsverzeichnis

Häusliches Arbeitszimmer vs. Home-Office: Möglichkeiten, um ein Arbeitszimmer abzusetzen

Welche Kosten für ein Arbeitszimmer abgesetzt werden können, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. In Sachen Steuererklärung gibt das Finanzamt folgende Möglichkeiten vor:

  • Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können die tatsächlichen Ausgaben uneingeschränkt als Werbungskosten abgesetzt werden. DieseVorgabe ist dann erfüllt, wenn Sie im häuslichen Arbeitszimmer die qualitativ prägenden und wesentlichen Leistungen Ihrer Arbeit erbringen. Entscheidend ist also nicht, wie viele Stunden Sie im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, sondern wo der maßgebliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. 
  • Bis zur Steuererklärung für das Jahr 2022 konnten Arbeitnehmer:innen, denen für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, z. B. Lehrer:innen, Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen. Seit 2023 ist ein solcher beschränkter Kostenabzug nicht mehr möglich. Stattdessen kann von der Jahrespauschale (Homeoffice-Pauschale) Gebrauch gemacht werden.
  • Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht Ihnen als Arbeitnehmer:in, für jeden Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause arbeiten, 6 Euro als Werbungskosten abzusetzen. Der maximale Betrag beträgt dabei 1.260 Euro pro Jahr, was 210 Tagen im Homeoffice entspricht.

Welche Voraussetzungen muss ein Arbeitszimmer erfüllen?

Auch hier legt das Finanzamt Vorgaben zugrunde: Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist ein Arbeitsraum, der für berufliche Zwecke genutzt wird und in Ihren privaten Wohnbereich integriert ist. Der Raum wird nahezu ausschließlich für Bürotätigkeiten genutzt, darunter fallen gedankliche, schriftliche, organisatorische und kreative Arbeiten. Der Raum ist nicht für den Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von Mitarbeiter:innen gedacht.

Das Arbeitszimmer sollte durch eine Tür von den Privaträumen getrennt sein. Es sollte zudem kein Durchgangszimmer sein, das häufig durchquert wird, um private Räume zu erreichen. Ein Zimmer im Dachgeschoss oder Keller Ihrer Wohnung kann somit als häusliches Arbeitszimmer dienen, während abgetrennte Nischen im Hausflur dies in der Regel nicht tun.

Beachten Sie: Die Einrichtung sollte nur das Notwendige für die berufliche Arbeit enthalten.  Deshalb sollten Sie auf ein Gästebett, eine Hobby-Ecke, Kinderspielzeug oder eine Bügelstation in ihrem Arbeitszimmer verzichten.

Diese Kosten für ein Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen

Grundsätzlich können Sie alle Kosten, die direkt oder anteilig auf Ihr Arbeitszimmer entfallen, steuerlich geltend machen. So sind beispielsweise Schreibtisch, Regal, Bürostuhl eindeutig Ihrem Arbeitszimmer zuzuordnen und diese Arbeitsmittel können in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Dann können die tatsächlichen Kosten abgesetzt oder die zulässige Jahrespauschale gewählt werden.

Bei Kosten wie Miete, Strom, Heizung oder Wartung verhält es sich etwas anders: Diese Kosten entstehen für die gesamte Wohnung, daher müssen Sie den anteiligen Kostenanteil für Ihr Arbeitszimmer ermitteln.

Beispiel: Das Arbeitszimmer ist 13 Quadratmeter groß, die Wohnung 65 Quadratmeter. Der Anteil beträgt 20 Prozent. Für das Arbeitszimmer können Sie somit 20 Prozent an Energie- und Mietkosten in Ihrer Steuererklärung absetzen.

Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen

Ausgaben für beruflich genutzte Arbeitsmittel werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Beispiele hierfür sind: 

  • Büromöbel,
  • Computer,
  • Software,
  • Scanner,
  • Schreibtischleuchten,
  • Fachliteratur,
  • Werkzeuge.

Ein Nachweis über den beruflichen Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls müssen Sie dem Finanzamt nur glaubhaft machen können, dass die Arbeitsmittel überwiegend beruflich genutzt wurden.

Steuersparpotenzial durch Sonderregelungen

Wenn die Ausgaben für einen Einrichtungsgegenstand Ihres Arbeitszimmers netto 800 Euro oder weniger betragen, können Sie nach aktueller rechtslage (Stand 2026) die gesamten Kosten im Jahr der Zahlung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt dann als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Liegen die Nettokosten je Einrichtungsgegenstand über 800 Euro, können Sie die Ausgaben über mehrere Jahre hinweg gemäß den AfA-Tabellen steuermindernd abschreiben.

Beispiel: Im Dezember 2022 kaufen Sie sich einen höhenverstellbaren Schreibtisch für 700 Euro zzgl. 19 % MwSt  und bezahlen die Rechnung im Januar 2023. Den Gesamtaufwand in Höhe von 833 Euro können Sie in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2023 in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Ebenso können auch Computer-Hardware und -Software im Jahr des Kaufs vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden – und zwar unabhängig von ihrem Kaufpreis. Der Grund: Das Finanzamt legte 2021 für digitale Ausstattungen die (verkürzte) einjährige steuerliche Nutzungsdauer fest.

Das Arbeitszimmer für Aus- und Fortbildungszwecke nutzen

Wenn das Arbeitszimmer für Aus- und Fortbildungszwecke genutzt wird, greifen unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf mögliche Abzüge. Es gilt: Kosten für ein erstes Studium oder eine erste Berufsausbildung sind als Sonderausgaben begrenzt abziehbar. Der Höchstbetrag liegt hierfür bei 6.000 Euro. Aufwendungen für berufsbegleitende Aus- und Fortbildungen – einschl. Umschulungen oder Weiterbildungen – wiederum können Sie als Werbungskosten geltend machen, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Tipp: Wenn das Arbeitszimmer während Zeiten der Arbeitslosigkeit, des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit beruflich genutzt wird, beispielsweise für Weiterbildungszwecke, können die Kosten des Arbeitszimmers unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich nach den voraussichtlichen Umständen der zukünftigen beruflichen Tätigkeit.

Alternativen zum häuslichen Arbeitszimmer

Sie haben auch die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz außerhalb Ihrer Wohnung nutzen, um Ihre berufliche Arbeit zu erledigen. So können Sie etwa Einzelbüros, Räume in Bürogemeinschaften oder Gemeinschaftsbüros nutzen. Alternativ können Sie Co-Working-Spaces oder ähnliche temporäre Bürolösungen in Anspruch nehmen. Solange dieser externe Arbeitsraum überwiegend beruflich genutzt wird, werden die damit verbundenen Kosten vom Finanzamt steuerlich anerkannt und sind als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Eine gelegentliche private Nutzung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes schließt den Abzug nicht grundsätzlich aus, sollte aber angemessen sein, sprich die überwiegend berufliche Nutzung sollte klar erkennbar und im Zweifel nachweisbar sein.

Mehrere Personen teilen sich das Arbeitszimmer

Wenn mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer überwiegend oder ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, kann jede Person jeweils ihre anteiligen Ausgaben absetzen, abhängig von ihren individuellen Abzugsmöglichkeiten (unbegrenzter oder begrenzter Kostenabzug).

Beispiel: Ein Lehrerpaar teilt sich ein gemeinsames Arbeitszimmer in ihrer Wohnung und nutzen es ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitungen. Es genügt, dass jede:r Nutzer:in die berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer in ausreichendem Umfang tatsächlich ausüben kann, selbst wenn nur ein Arbeitsplatz vorhanden ist und die Nutzung zeitlich versetzt erfolgt.
Hinweis: Seit 2023 gilt für jede berechtigte Person ein Höchstbetrag von 1.260 EUR pro Jahr (Tatsächliche Kosten bzw. Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer oder Home-Office-Pauschale). Der Abzug kann für verschiedene Arbeitszimmer jeweils pro Person in Anspruch genommen werden.

Wie prüft das Finanzamt Ihre Angaben zum Arbeitszimmer?

Keine Bange, ein persönlicher Besuch des Finanzamts ist nur in den wenigsten Fällen erforderlich, und wenn ja, dann wird der Termin meist vorab angekündigt. Grundsätzlich prüft das Finanzamt Ihre Angaben auf Plausibilität, manchmal wird auch ein Fragebogen verschickt. Sofern die Kosten für das Arbeitszimmer angemessen sind, werden sie in vielen Fällen auch akzeptiert.

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