Sonderausgaben: Was sind Sonderausgaben und wie kann ich steuerlich profitieren?

Sonderausgaben sind bestimmte Ausgaben der privaten Lebensführung, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.
Wer kann Sonderausgaben absetzen?
Grundsätzlich können Sonderausgaben nur von der Person geltend gemacht werden, die die Kosten selbst getragen hat. Eine Ausnahme gilt für zusammen veranlagte Ehepaare: Hier ist es unerheblich, welcher Ehepartner oder welche Ehepartnerin die Zahlung geleistet hat.
Zudem wichtig: Sonderausgaben werden stets im Jahr der Zahlung berücksichtigt (Abflussprinzip). Für Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen zählen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro bei steuerlicher Zusammenveranlagung, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
Sonderausgaben oder doch Werbungskosten?
Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Ausgaben tatsächlich den Sonderausgaben oder aber den Werbungskosten oder Betriebskosten zuzurechnen sind. Denn Werbungs- oder Betriebskosten sind bei den entsprechenden Einkünften der Höhe nach unbegrenzt abziehbar. Hier ein Beispiel:
- Haftpflichtversicherungsbeiträge für ein vermietetes Mehrfamilienhaus zählen zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
- Hingegen können Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung oder zur Grundstückshaftpflicht für ein selbst genutztes Einfamilienhaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Was kann ich als Sonderausgaben geltend machen?
- Kirchensteuer. Als Sonderausgaben abziehbar ist die gesetzlich geschuldete und gezahlte Kirchensteuer im Inland sowie in EU- und EWR-Staaten. Dazu gehören unter anderem: die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchenlohnsteuer, vierteljährliche vorausgezahlte oder für Vorjahre nachgezahlte Kirchensteuer und das besondere Kirchengeld. Beachten Sie: Nicht abziehbar ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
- Erstausbildung oder Erststudium. Kosten für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Schul-, Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur, Lernmittel, Prüfungs- und Zulassungsgebühren, Fahrtkosten sowie gegebenenfalls Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Ausbildungsort.
- Zweite Berufsausbildung. Aufwendungen für eine zweite Ausbildung oder ein weiteres Studium zählen nicht zu den Sonderausgaben. Sie können in beruflichem Zusammenhang in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
- Schulgeld. Besucht Ihr Sohn oder Ihre Tochter eine überwiegend privat finanzierte Schule im Inland oder in einem EU- bzw. EWR-Staat und führt diese zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, können 30 Prozent des gezahlten Schulgelds, maximal 5.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für Unterkunft, Betreuung oder Verpflegung sind hiervon ausgeschlossen.
- Spenden oder Mitgliedsbeiträge. Auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen oder Mitgliedsbeiträge im Rahmen eines sozialen oder gesellschaftlichen Engagements können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
- Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen insbesondere Beiträge zu Versicherungen sowie zur (gesetzlichen) Altersvorsorge (z. B. Rürup), soweit sie steuerlich abzugsfähig sind.
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