Umzugskosten steuerlich absetzen: Was Sie wissen müsssen

Umzugskosten können Ihre Steuerlast deutlich senken. Ob und in welcher Form ein Abzug möglich ist, hängt davon ab, aus welchem Grund Sie umgezogen sind. Je nach Fall kommen Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht. Im Folgenden erfahren Sie, wann Umzugskosten steuerlich anerkannt werden, welche Kosten absetzbar sind und welche Regeln gelten.
Was gilt bei beruflichen Umzugskosten?
Sind Sie aus beruflichen Gründen umgezogen, können Sie die entstandenen Kosten in der Regel als Werbungskosten geltend machen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Sie nehmen erstmals eine Arbeitsstelle auf, wechseln den Arbeitgeber oder werden versetzt.
- Der Umzug steht im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
- Ihre tägliche Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückweg zusammen).
- Der Umzug erfolgt überwiegend im Interesse des Arbeitgebers, etwa bei Bezug einer Dienstwohnung.
- Sie müssen nach dem Eintritt in den Ruhestand aus einer Dienstwohnung ausziehen.
Auch wenn private Gründe wie Heirat oder Trennung hinzukommen, kann der Umzug beruflich veranlasst sein – entscheidend ist, dass der berufliche Anlass überwiegt.
Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen
Für bestimmte sonstige Umzugsauslagen dürfen Sie eine Pauschale ohne Einzelnachweise geltend machen. Maßgeblich ist, wann der Umzug abgeschlossen wurde.
Was zählt zu den „sonstigen Umzugsauslagen“?
Darunter fallen typische Nebenkosten des Umzugs, für die meist keine oder nur schwer belegbare Einzelrechnungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- Gebühren für Ummeldungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Kfz)
- Kosten für Telefon-, Internet- oder Rundfunkanschlüsse (An- oder Ummeldung)
- Trinkgelder für Umzugshelfer
- Kosten für kleine Installationsarbeiten, z. B. Anbringen von Lampen oder Anschließen von Herd und Waschmaschine
- Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die unmittelbar durch den Umzug veranlasst sind (z. B. kleine Ausbesserungen)
- Sonstige kleinere Auslagen, die typischerweise mit einem Wohnungswechsel verbunden sind
Alternativ zur Pauschale können Sie höhere tatsächliche Kosten geltend machen, wenn Sie diese einzeln nachweisen.
Höhe der Umzugskostenpauschale
Für Umzüge, die ab dem 1. März 2024 beendet wurden, betragen die Pauschalen:
- 964 Euro für die umziehende Person
- 643 Euro für jede weitere mitumziehende Person im Haushalt
- 193 Euro in Sonderfällen ohne eigene Wohnung
Sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre bereits beruflich umgezogen, erhöht sich die Pauschale um 50 Prozent.
Wichtig: Bei Umzügen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist die Pauschale in der Regel nicht anwendbar. In diesen Fällen können meist nur die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder
Mussten Ihre Kinder wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht (z. B. Nachhilfe) erhalten, können diese Kosten mit Nachweis steuerlich berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag für Umzüge mit Abschluss ab dem 1. März 2024 liegt bei 1.286 Euro je Kind.
Diese Umzugskosten sind steuerlich nicht absetzbar
Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug erkennt das Finanzamt bestimmte Kosten nicht an, darunter:
- Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie
- Maklerkosten für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung
- Renovierungs- und Ausstattungskosten der neuen Wohnung
- Kosten der privaten Lebensführung (z. B. neue Möbel)
Arbeitgebererstattung von Umzugskosten
Erstattet Ihr Arbeitgeber Umzugskosten, kann diese Erstattung steuerfrei sein, soweit sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag nicht übersteigt.
Achtung: Steuerfrei erstattete Kosten dürfen nicht zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
Weitere steuerliche Möglichkeiten bei Umzugskosten
Umzug für Ausbildung oder Erststudium
Ziehen Sie im Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium um, können die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Abzug ist auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt.
Zwangsumzug: außergewöhnliche Belastungen
Mussten Sie aus zwingenden Gründen umziehen, etwa aus medizinischer Notwendigkeit oder wegen Naturkatastrophen, können Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein – allerdings nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Privater Umzug: haushaltsnahe Dienstleistungen
Ist kein Werbungskostenabzug möglich, können bestimmte Umzugsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eine direkte Steuerermäßigung auslösen. Voraussetzung sind eine Rechnung und unbare Zahlung.
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