Übungsleiterpauschale: Was Sie über steuerfreies Ehrenamt wissen müssen

Junge dynamische Trainerinnen auf dem Sportplatz

Personen, die ehrenamtlich und nebenberuflich beispielsweise als Ausbilder:in, Trainer:in oder Dozent:in tätig sind, können die steuer- und sozialabgabenfreie Übungsleiterspauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Dieser Vorteil gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Erfahren Sie hier, wie sie von der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung profitieren.

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Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale: Ein Überblick für Ehrenamtliche

Die Übungsleiterpauschale gilt für Aufwandsentschädigungen bei Tätigkeiten im ideellen Bereich von Vereinen oder sozialen Einrichtungen. Beispiele hierfür sind die Rollen von Übungsleiter:innen und Ausbilder:innen in Amateur-Sportvereinen und Volkshochschulen. Der Staat fördert solche Tätigkeiten, indem die erhaltenen Aufwandsentschädigungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Um diese Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zu gewährleisten, müssen vier Voraussetzungen gemäß § 3 Nr.26 EstG erfüllt sein:

Die Tätigkeit muss

  1. von begünstigten Personen mit pädagogischer Ausrichtung durchgeführt werden,
  2. nebenberuflich und ehrenamtlich ausgeübt werden,
  3. im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft stehen und
  4. einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich dienen.

Primär gilt zu beachten, dass der Kreis an Personen, welche die Übungsleiterpauschaule in Anspruch nehmen können, begrenzt ist. Denn die Übungsleiterpauschale gilt für ehrenamtlich tätige Personen mit einer pädagogischen Ausrichtung. Dazu zählen beispielsweise:

  • Sporttrainer:innen
  • Kursleiter:innen
  • Ausbilder:innen (z. B. bei DLRG, FFW)
  • Betreuer:innen
  • Mannschaftsbetreuer:innen
  • Ferienbetreuer:innen
  • Musiker:innen auf gemeinnützigen Konzerten
  • Chorleiter:innen
  • Personen, die sich um alte oder kranke Menschen kümmern
  • Personen, die Menschen mit Behinderungen pflegen

Tätigkeiten, die steuerlich nicht begünstigt sind, umfassen beispielsweise die Rollen von Gerätewart:innen, Ersthelfer:innen bei Sportfesten oder Personen, die Tiere ausbilden.

Zweitens ist es also wichtig zu beachten, dass die Tätigkeit nebenberuflich und ehrenamtlich ausgeführt werden muss, nicht mehr als ein Drittel der Vollerwerbstätigkeit ausmachen darf und sich inhaltlich von der Haupttätigkeit unterscheidet. Personen ohne Erwerbstätigkeit, wie Studierende, Rentner:innen oder Arbeitssuchende können die Übungsleiterpauschale jedoch ebenfalls in Anspruch nehmen.

Die dritte Voraussetzung, welche erfüllt werden muss: Die Tätigkeit muss im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft durchgeführt werden. Hierzu zählen Institutionen wie Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Volkshochschulen und Sportvereine.

Viertens kann die Arbeit auch einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. Dazu zählen beispielsweise die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Jugend- oder Altenhilfe sowie des Naturschutzes. Einen Katalog mit begünstigten Zwecken finden Sie in § 52 Abs. 2 AO.

Wie funktioniert die Übungsleiterpauschale als Freibetrag?

Der steuerliche Freibetrag der Übungsleiterpauschale beträgt jährlich bis zu maximal 3.000 Euro. Sie kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im pädagogischen Bereich nur einen Monat lang ausgeübt wurde. Der Freibetrag von 3.000 Euro gilt jedoch nur einmal pro Jahr, unabhängig davon, wie viele ehrenamtliche Tätigkeiten getätigt wurden. Es sei denn, die zusätzliche ehrenamtliche Tätigkeit unterfällt der Ehrenamtspauschale.

Übersteigt Ihre Aufwandsentschädigung den Freibetrag von 3.000 Euro, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Ihre Ausgaben die Übungsleiterpauschale übersteigen, können Sie Werbungskosten ansetzen.

Wo kann die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angegeben werden?

Als Arbeitnehmer:in tragen Sie Ihre Aufwandsentschädigungen in Anlage N ein (in der Steuererklärung 2023 in in Zeile 22, in der Steuererklärung 2022 in Zeile 27). Für Beträge, die den Freibetrag von 3.000 Euro der Übungsleiterpauschale überschreiten und die bisher nicht versteuert wurden, ist eine Eintragung in der Anlage N im Abschnitt 4 (Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist) in Zeile 21 erforderlich. Dies gilt auch für die Ehrenamtspauschale.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im Vergleich

Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gibt es auch die Ehrenamtspauschale von 840 Euro, die ebenfalls von Steuern und Sozialabgaben befreit ist. Diese Pauschale kommt hauptsächlich zum Einsatz, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb des pädagogischen Bereichs ausgeübt werden. Die Bedingungen für diese Pauschale sind im Wesentlichen die gleichen wie für die Übungsleiterpauschale. Es ist möglich, beide Freibeträge gleichzeitig zu beanspruchen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit, sondern nur für verschiedene.

Beispiel: Wenn jemand als Jugendtrainer in einem Amateursportverein tätig ist und eine Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro geltend macht, kann diese Person zusätzlich die Ehrenamtspauschale für eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im nicht-pädagogischen Bereich geltend machen. Diese ist bis zu einem Betrag von 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

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