Steuererklärung für Kleinunternehmer:innen – Wichtige Regeln im Überblick

Steuererklärung für Kleinunternehmer:innen – Wichtige Regeln im Überblick

Als Kleinunternehmer:in oder Kleingewerbetreibende:r genießen Sie steuerliche Vorteile, müssen aber auch einige Regeln beachten. Erfahren Sie, welche Anforderungen für die elektronische Steuererklärung gelten, wie die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer funktioniert und warum Sie keine Bilanz erstellen müssen.‍

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Inhaltsverzeichnis

Elektronische Steuererklärung für Kleinunternehmer:innen

Steuerpflichtige müssen alle Gewinneinkünfte elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die elektronische Übermittlung für Selbstständige und Kleinunternehmer:innen erfolgt über das ELSTER-Portal und betrifft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Verpflichtung: Arbeitnehmer:innen mit Nebeneinkünften unter 410 Euro im Jahr sowie Härtefälle, die aus nachvollziehbaren Gründen keinen Computer nutzen können (dies muss dem Finanzamt schriftlich erklärt werden).

Umsatzsteuer: Die Kleinunternehmerregelung  

Auch wenn Selbstständige grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, gibt es für Kleinunternehmer:innen eine Ausnahme: Wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) lag und im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, besteht ein Wahlrecht, ob Umsatzsteuer berechnet wird oder nicht. Entscheidet sich der:die Kleinunternehmer:in für die Umsatzsteuerpflicht, gilt diese unabhängig vom Umsatz für die nächsten 5 Jahre.

Mit der Umsatzsteuerpflicht geht das Recht auf Vorsteuerabzug einher, was für Kleinunternehmer:innen mit hohen Investitionskosten und Lieferantenrechnungen von Vorteil sein kann. Die Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig abzugeben, ebenso die Umsatzsteuervoranmeldung, die in den ersten Geschäftsjahren monatlich, später vierteljährlich zu erfolgen hat. Bei dauerhaft geringen Umsätzen kann auf die Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet werden.

EÜR statt Bilanz für Kleinunternehmer:innen

Kleinunternehmer:innen und Kleingewerbetreibende sind von der Bilanzierungspflicht befreit. Einzelkaufleute, deren Unternehmen nicht als Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind (AG, GmbH, KG, UG, OHG etc.) und deren Jahresumsatz bzw. Jahresgewinn bestimmte Grenzen nicht überschreiten (Umsatz: 600.000 EUR; Gewinn: 60.000 EUR), können ihren Gewinn mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Die Steuererklärung für Kleinunternehmer:innen beschränkt sich dann auf das Ausfüllen des EÜR-Formulars.

Fazit

Die elektronische Steuererklärung ist bis auf Ausnahmefälle Pflicht. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.  

Für Kleinunternehmer:innen, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, entfällt die Bilanzierung. Die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist erst ab einem Gewinn von mehr als 24.500 EUR erforderlich. Die Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung richtet sich nach Ihrem Gewinn, nicht nach Ihren Umsätzen – im Gegensatz zur Umsatzsteuerpflicht. Die Beachtung dieser Regelungen ist wichtig, um die steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und mögliche Vorteile optimal zu nutzen.

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