Steuertipp: Unterschiede in der Steuererklärung zwischen ledig, geschieden und verwitwet

Der Familienstand beeinflusst Ihre Steuerveranlagung und somit auch die Steuerberechnung. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird zwischen Einzelveranlagung und Veranlagung von Eheleuten bzw. Lebenspartnerschaften unterschieden.

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Inhaltsverzeichnis

Welche Familienstände gibt es?

In der Einkommensteuererklärung werden Sie nach Ihrem Familienstand gefragt. Sind Sie ledig, sollten Sie angeben, ob Sie geschieden oder verwitwet sind. Das kann erhebliche Steuervorteile bringen.

Die Gesetzgebung in Deutschland unterscheidet vier Familienstände:

  • Familienstand ledig - also nicht verheiratet oder nie verheiratet gewesen
  • Familienstand verheiratet oder verpartnert (sprich in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend)
  • Familienstand geschieden oder entpartnert
  • Familienstand verwitwet (Ehe- oder Lebenspartner ist verstorben ist und Sie haben danach nicht wieder geheiratet)

Übrigens: Die Familienstände "zusammenlebend" oder "verlobt" sind gesetzlich nicht erwähnt.  

In der Steuererklärung lässt sich zudem noch "dauerhaft getrenntlebend" als Angabe machen - und dies hat steuerrechtliche Relevanz.

Ledig, geschieden oder verwitwet?

Sind Sie ledig, da Sie im Vorjahr geschieden oder verwitwet sind?  Dann sollten Sie als Steuerzahlende:r in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht nur den Familienstand "ledig" eintragen, sondern auf jeden Fall auch den Zusatz „geschieden“ oder „verwitwet“.

Durch diese präzise Unterscheidung winken den "Ledigen" steuerlich einige Vorteile.

Umzugskosten im Scheidungsjahr

Ziehen Sie im Scheidungsjahr aus beruflichen Gründen um, steht Ihnen für sonstige Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale bei den Werbungskosten zu. Geben Sie "ledig" ein, winkt nur die Pauschale von Ledigen, bei Eingabe von "geschieden" oder "verwitwet" gibt es die höhere Umzugskostenpauschale für Eheleute. Seit Januar 2026 gilt eine erhöhte Umzugskostenpauschale von 870 Euro für Alleinstehende und 1.740 Euro für Verheiratete.

Beachten Sie: Als beruflich veranlasst gilt der Umzug, wenn durch ihn der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde kürzer wird. Die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und neuem Zuhause muss daher mindestens eine Stunde geringer sein als vorher. Grundsätzlich können die Umzugskosten nur einmal, entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als pauschale Werbungskosten angesetzt werden.

Splittingtarif - gemeinsame Steuererklärung

Eine Scheidung steht bevor? Dann gestaltet sich das Miteinander in der Ehepartnerschaft oft schwierig. Jedoch: Wenn Sie trotzdem gemeinsam handeln, winken Ihnen Steuervorteile. Vorausgesetzt, Sie lassen sich im Trennungsjahr weiter zusammen veranlagen. Leben Sie folglich am 1.1. des Jahres noch nicht als Eheleute getrennt, dann ist in diesem Jahr eine steuerliche Zusammenveranlagung möglich.

Hinweis: Die steuerliche Zusammenveranlagung gefährdet dabei nicht den Scheidungsprozess.


Auch wenn Sie am 1. Januar schon getrennt waren, können Sie profitieren: Starten Sie als Eheleute einen Versöhnungsversuch von mindestens einem Monat und leben Sie wieder zusammen, zählt das Jahr steuerlich als Trennungsjahr. Ob Sie wieder dauerhaft zusammenfinden, spielt dabei keine Rolle.

Witwensplitting

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin verstorben, so gilt im Folgejahr aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse noch der günstigere Splittingtarif, das sogenannte Witwensplitting. Das berücksichtigt das Finanzamt oder die Steuersoftware jedoch nur, wenn Sie den Familienstand „verwitwet“ in Ihrer Steuererklärung hinterlegen.

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