Steuertipps für die Gesundheit: So kannst du Krankheitskosten absetzen

Steuertipps für die Gesundheit: So kannst du Krankheitskosten absetzen

Ihre Gesundheit ist Ihr höchstes Gut – und manchmal auch eine finanzielle Herausforderung. Hier erfahren Sie, wie Sie Krankheitskosten bei Ihrer Steuererklärung geltend machen kannst und was dabei zu beachten ist.

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Inhaltsverzeichnis

Krankheitskosten: Absetzbar und steuerlich geltend machen

Generell können direkte Krankheitskosten, die aus offiziell anerkannten Krankheiten oder Unfällen resultieren, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Berufskrankheiten können diese Ausgaben möglicherweise auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über typische Krankheitskosten, die Sie steuerlich geltend machen können:

  • Ausgaben für stationäre oder ambulante medizinische Versorgung, einschließlich der Kosten für Spezialist:innen oder Heilpraktiker:innen.
  • Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel (inklusive der Rezeptgebühr), die von Ärzt:innen oder Heilpraktiker:innen verschrieben wurden. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente können abgesetzt werden, sofern sie von einem:einer Arzt:Ärztin verordnet wurden.
  • Ausgaben für Krankenhausaufenthalte, auch für Ein- oder Zweibettzimmer (jedoch nicht für Telefon oder Fernsehen im Krankenhaus).
  • Ausgaben für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Seniorenheims.
  • Ausgaben für eine Augen-Laser-Operation
  • Fahrtkosten in Verbindung mit medizinischen Behandlungen
  • Ausgaben für nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wenn bei Ihnen nur noch eine begrenzte Lebenserwartung vorliegt und Sie einen qualifizierten Nachweis erbringen können.
  • Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, wenn die Frau nicht empfängnisfähig oder der Mann nicht zeugungsfähig ist.
  • Ausgaben für eine Kur, wenn diese zur Heilung oder Linderung einer festgestellten Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Zu den Ausgaben für eine Kur gehören:

  • Arzt- und Kurmittelkosten
  • Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung
  • Fahrtkosten
  • Bei Kuren im Ausland werden nur die Kosten einer vergleichbaren Inlandskur anerkannt.
  • Bei Menschen mit Behinderung können Aufwendungen für eine Heilkur auch dann abgezogen werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird.
  • Bei einer Heilkur eines Kindes sind auch die Kosten der Begleitperson abzugsfähig.
  • Ausgaben für die Behandlung einer krankheitsbedingten Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) können ebenfalls abgesetzt werden.
  • Wenn Sie Angehörige selbst pflegen und den Pflege-Pauschbetrag nutzen, können Sie die Kosten für eine ambulante Pflegekraft zusätzlich als Krankheitskosten absetzen.

Sollten Sie die Pflege Ihrer Angehörigen eigenständig übernehmen und dabei den Pflege-Pauschbetrag nutzen, haben Sie die Möglichkeit, die Ausgaben für eine ambulante Pflegekraft zusätzlich als gesundheitsbedingte Kosten abzusetzen.

Ausnahmen und Besonderheiten: Wann Krankheitskosten nicht absetzbar sind.

Sie können Ihre gesundheitsbedingten Kosten absetzen, wenn diese zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen Ihre sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung richtet sich nach Ihrem Einkommen, der Anzahl Ihrer Kinder und gegebenenfalls auch nach Ihrem Steuertarif. Grundsätzlich gelten gesundheitsbedingte Kosten bis zu einer bestimmten Grenze als zumutbar. Das bedeutet, Sie müssen diesen individuellen Grenzwert von Ihren tatsächlichen gesundheitsbedingten Kosten abziehen. Der verbleibende Betrag kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Hier ist die Faustregel: Absetzbarer Betrag als außergewöhnliche Belastung
Tatsächliche gesundheitsbedingte Kosten - individueller Grenzwert = absetzbarer Betrag

Einen groben Überblick über den Grenzwert gibt diese Tabelle:

Hinweis: Zumutbare Belastung darf abgezogen werden
In der Vergangenheit war es unklar, ob die Anrechnung der zumutbaren Belastung bei gesundheitsbedingten Kosten und Pflegekosten verfassungsgemäß ist, oder ob diese Kosten in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten. Daher war es ratsam, sämtliche gesundheitsbedingten Kosten, unabhängig von ihrer Höhe, in der Steuererklärung anzugeben. Viele Steuerbescheide waren in diesem Punkt vorläufig. Seit März 2022 ist jedoch klar, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung verfassungsgemäß ist. Die bisherige Gesetzeslage wurde bestätigt und alle diesbezüglichen Einsprüche und Anträge wurden abgewiesen. Steuerbescheide zu dieser Frage sind nun nicht mehr vorläufig.
Achtung: Ersatzleistungen
Sie müssen jegliche Ersatzleistungen, wie Zahlungen der Krankenkasse, Unterstützungen, Schadensersatz von Dritten etc., von den gesundheitsbedingten Kosten abziehen, unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung.

Das Gleiche gilt für Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung. Diese sind bis zur Höhe der Krankenhauskosten zu berücksichtigen. Krankentagegelder hingegen werden als Ersatz für verlorene Einnahmen wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt und daher nicht bei den gesundheitsbedingten Kosten berücksichtigt.

Der Nachweis: So belegen Sie die Notwendigkeit Ihrer Gesundheitsausgaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anforderungen für den Nachweis der Notwendigkeit von Gesundheitsausgaben gelockert. In Reaktion darauf hat die Finanzverwaltung die Nachweispflicht auch rückwirkend für Fälle, die noch nicht rechtsgültig sind, gesetzlich festgelegt. Es gibt drei verschiedene Methoden, um den Nachweis zu erbringen.

Achtung: Der Nachweis muss vor Beginn der medizinischen Maßnahme oder dem Kauf des Hilfsmittels ausgestellt werden.
  • Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist eine Verordnung eines:einer Arztes:Ärztin oder Heilpraktiker:in erforderlich.
  • Den Nachweis der Notwendigkeit von Besuchsfahrten zur Heilung oder Linderung einer Krankheit bei Ehepartner:innen oder Kindern erbringen Sie durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes:ärztin.

Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird:

  • für Bade- und Heilkuren benötigt.
  • Bei einer Klimakur müssen zusätzlich der medizinisch empfohlene Kurort und die voraussichtliche Dauer der Kur bescheinigt werden.
  • Ein entsprechender Nachweis ist auch erforderlich bei psychotherapeutischer Behandlung,
  • bei der medizinisch notwendigen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes,
  • bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und
  • für die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson sowie  
  • für medizinische Hilfsmittel, die als Alltagsgegenstände betrachtet werden.

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