Photovoltaikanlagen: Was steuerlich gilt

Haus mit Solaranlage auf dem Dach

In den letzten Jahren hat die Beliebtheit von Photovoltaikanlagen stark zugenommen. Gründe dafür sind steigende Stromkosten, das Bewusstsein für Nachhaltigkeit und der Wunsch, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der bürokratische Aufwand für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen deutlich reduziert. Solaranlagen ermöglichen die eigene umweltfreundliche Stromerzeugung und bieten darüber hinaus finanzielle Vorteile. Bei der Planung und Installation helfen Förderprogramme und Fachbetriebe. Nicht zuletzt sichert eine solche Anlage auch die Energieversorgung im Alter und senkt die Kosten.

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Inhaltsverzeichnis

Was das Jahressteuergesetz 2022 zu Photovoltaikanlagen sagt

Die Bundesregierung hat im Jahressteuergesetz 2022 umfangreiche Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes eingeführt. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden Steuererleichterungen für all diejenigen, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) erwerben und betreiben möchten, eingeführt. Kleine PV-Anlagen profitieren von einer Steuerbefreiung der Erträge bei der Einkommensteuer und der Einführung eines Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer.

Was bedeutet das konkret? Beim Kauf einer PV-Anlage müssen Sie künftig weder 19 % Umsatzsteuer zahlen noch Steuern auf den von Ihnen erzeugten Strom entrichten, sofern Ihre Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wofür Sie den erzeugten Strom verwenden. Es spielt also keine Rolle, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, ihn ins öffentliche Netz einspeisen oder Ihre Mieter:innen den Strom nutzen.

Welche Voraussetzungen gilt es zu beachten?

Einkommensteuer

Bei der Beurteilung, ob Ihre PV-Anlage begünstigt ist und Sie somit steuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Faktoren zu berücksichtigen:

  • Gebäudetyp
    Einfamilienhaus
    Betriebsgebäude
    sonstige Gebäude (z. B. Mehrfamilienhaus)
  • Maximale Bruttonennleistung je PV-Anlage in kWp (Kilowatt peak)
    Einfamilienhaus: 30 kWp
    Betriebsgebäude: 30 kWp
    sonstige Gebäude: 30 kWp (Bis 2024: 15 kWp) (je Wohn- oder Gewerbeeinheit)

Betreiben Sie mehrere PV-Anlagen, müssen Sie zudem die maximale Obergrenze von 100 kWp pro natürliche Person oder Mitunternehmerschaft (z. B. Vermietungs-GbR) beachten.

 

Beispiel: Frau Müller betreibt 4 PV-Anlagen:

  • 1x auf ihrem Wohnhaus mit 12 kWp
  • 1x auf einer Scheune mit 16 kWp
  • 2x auf vermieteten Objekten mit je 20 kWp
  • Die Summe Wohnhaus + Scheune (12+16 = 28 kWp) übersteigt nicht die 30 kWp-Grenze
  • Zusammen mit den PV-Anlagen auf den vermieteten Objekten (2x20 = 40 kWp) wird mit insgesamt 68 kWp auch die maximale Obergrenze von 100 kWp nicht überschritten.

Ergebnis: Die Erträge aus allen 4 PV-Anlagen sind steuerfrei.

Praxistipp: Ist Frau Müller beispielsweise zusätzlich noch Mitunternehmerin einer Vermietungs-GbR die auch VPV-Anlagen betreibt, kann sie die 100 kWp neben der privaten Nutzung noch ein zweites Mal ausschöpfen, diesmal als Mitunternehmerin.

Übrigens: Wenn Sie Ihre PV-Anlage bereits vor 2023 angeschafft haben, dann kommen Sie ab dem Jahr 2022 in den Genuss der Steuerbefreiung, denn einkommensteuerlich gilt das Gesetz rückwirkend ab 2022.

Umsatzsteuer

Beim Erwerb von PV-Anlagen müssen Sie dann keine Umsatzsteuer entrichten, wenn Sie diese Anlage "auf oder in der Nähe (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun)" von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installieren. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, solange die Bruttoleistung der PV-Anlage 30kWp nicht übersteigt.

Praxistipp: Der Nullsteuersatz gilt u.a. auch für Hausboote, Balkonkraftwerke, fest verbaute Wohnwägen, Solartische, Gartenlauben sowie für Hybridmodelle, die sowohl Strom als auch Warmwasser erzeugen.

Begründet der Betrieb einer PV-Anlage eine Unternehmereigenschaft?

Mit Inbetriebnahme einer PV-Anlage sind Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Wenn Sie beabsichtigen, eine PV-Anlage zu betreiben, ist es erforderlich, einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Unter anderem müssen Sie Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer machen. Der Betrieb von kleinen PV-Anlagen fällt jedoch in der Regel unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung (Umsatz im Gründungsjahr < 22.000 Euro und im Folgejahr < 50.000 Euro). Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, kreuzen Sie dies dementsprechend im Formular an.

Folglich müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings haben Sie im Gegenzug auch keinen Anspruch darauf, sich die Vorsteuer, zum Beispiel aus dem Kauf der PV-Anlage, erstatten zu lassen. Seit 2023 ist dies jedoch unbedeutend, da beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer mehr auf PV-Anlagen gezahlt wird.

Erwerb und Inbetriebnahme vor dem 1.1.2023

Für Sie gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiterhin, sollten Sie Ihre PV-Anlage vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen haben. Sollten Sie damals die angesprochene Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen haben, sondern zur Regelbesteuerung optiert haben (Grund hierfür ist meist die Erstattung der Vorsteuer bei Kauf), ist das für die folgenden fünf Jahre bindend.

Praxistipp: Haben Sie bei Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und möchten nach Ablauf der fünf Jahre wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren? Dann beachten Sie, dass es sich bei den fünf Jahren um volle Kalenderjahre handelt. Um also etwaige Rückforderungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, warten Sie damit lieber noch ein Jahr länger.

Fazit: Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen auf einen Blick

Das müssen Sie über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen wissen:

  • Seit 1.1.2023: Es gilt ein 0 % Umsatzsteuersatz auf Lieferung und Installation von PV-Anlageneinschließlich Komponenten wie beispielsweise Solarmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher.
  • Es entfällt die Verpflichtung zur Gewinnermittlung und zur Einreichung der Anlage EÜR, wenn Sie eine begünstigte PV-Anlage betreiben.
  • Rückwirkend ab dem 1.1.2022: Es gibt eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp bzw. bis 15 kWp, abhängig von der Gebäudeart. Zum 1.1.2025 wurden beide Werte auf 30 kWp angehoben.

Ob es für Sie sinnvoll ist, eine PV-Anlage anzuschaffen, hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Durch die neuen Erleichterungen ist die Anschaffung jedoch attraktiver als je zuvor.

Abschließender Hinweis: Falls Sie Fragen zum Thema PV-Anlagen und Einkommensteuer haben, aber nicht direkt eine:n Steuerberater:in konsultieren möchten, können Sie sich alternativ von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Diese dürfen, im Hinblick auf einkommensteuerliche Fragestellungen, zu kleinen PV-Anlagen ebenfalls beraten.

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