Unfallkosten steuerlich absetzen: So holen Sie sich nach einem Unfall Geld zurück

Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder bei einer Dienstfahrt ist nicht nur ärgerlich, sondern oft auch teuer. Die gute Nachricht: Viele Kosten können Sie steuerlich geltend machen – sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale. Entscheidend ist, dass der Unfall beruflich veranlasst war und Sie die Ausgaben selbst getragen haben. Hier erfahren Sie verständlich, welche Unfallkosten absetzbar sind, welche Nachweise das Finanzamt erwartet und wann auch Arzt- und Behandlungskosten anerkannt werden.
Unfallkosten als Werbungskosten: Wann ist das möglich?
Es ist morgens, Sie sind auf dem Weg zur Arbeit und plötzlich passiert es: Blechschaden. Vielleicht muss der Wagen abgeschleppt werden, vielleicht kommen noch Arztbesuche oder Medikamente dazu. Nach dem ersten Schreck stellt sich oft schnell die nächste Frage: Wer zahlt das eigentlich und kann ich etwas davon steuerlich geltend machen?
Ein Unfall ist stressig – erst recht, wenn danach Reparaturen, Abschleppdienst oder Arztkosten anfallen. Der steuerliche Trost: Passiert der Unfall im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit, können Sie viele Kosten als Werbungskosten ansetzen, zusätzlich zur Entfernungspauschale. Entscheidend ist, dass der Unfall beruflich veranlasst war und Sie die Kosten am Ende selbst getragen haben.
Unfallkosten können Sie absetzen, wenn diese beiden Punkte erfüllt sind:
- Beruflicher Zusammenhang: Der Unfall passiert auf einer beruflich veranlassten Fahrt, z. B. auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall), auf einer Dienstreise oder bei einer Familienheimfahrt im Rahmen doppelter Haushaltsführung.
- Selbst gezahlt: Die Kosten wurden nicht (oder nicht vollständig) von Versicherung, Arbeitgeber oder gesetzlicher Unfallversicherung übernommen. Abziehbar ist nur Ihr Eigenanteil.
Wichtig: Für Unfallkosten gibt es keine pauschale Höchstgrenze – es geht um die tatsächlich selbst getragenen und nachgewiesenen Beträge.
Welche Unfallkosten sind absetzbar?
Reparatur & Fahrzeugkosten
Wenn Sie den Schaden selbst tragen, erkennt das Finanzamt typischerweise an:
- Reparaturkosten (Werkstattrechnung)
- Abschleppen/Bergung/Standgebühren
- Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung
- Schäden, die Sie selbst regulieren müssen (z. B. am gegnerischen Fahrzeug), soweit beruflich veranlasst
Schäden an privaten Gegenständen
Auch kaputte Brille, Kleidung, Handy oder Laptop können absetzbar sein, wenn sie nachweislich durch den Unfall auf der beruflichen Fahrt beschädigt wurden und niemand ersetzt.
Sehr wichtig: Arzt- und Behandlungskosten nach einem Wegeunfall
Viele kennen nur den Abzug von Reparaturen. Dabei hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch Behandlungskosten als Unfallfolgen Werbungskosten sein können.
Was das BFH-Urteil bedeutet (19.12.2019, VI R 8/18)
Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall verletzt. Sie hatte anschließend Behandlungskosten, die nicht vollständig übernommen wurden. Der BFH entschied: Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) entstanden sind, können als Werbungskosten abziehbar sein. Diese Kosten sind nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt den Zusammenhang sauber erkennt, hilft eine kurze ärztliche Bescheinigung („Behandlung wegen Unfallfolgen vom …“).
Wann erkennt das Finanzamt Unfallkosten nicht an?
Alkohol am Steuer: Abzug fällt weg
Wenn der Unfall durch Alkoholeinfluss verursacht wurde (fahruntüchtig), sind die Unfallkosten steuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Privatfahrt bleibt privat
Passiert der Unfall auf einer privaten Fahrt, können Sie die Kosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch dann, wenn es „auf dem Weg“ passiert, aber der Weg überwiegend privat motiviert war (z. B. Umweg zum Einkaufen).
Kein Unfall: Falsch getankt ist nicht absetzbar
Ein typischer Irrtum: Wenn Ihr Auto auf dem Weg zur Arbeit durch Falschbetankung einen Motorschaden erleidet, gilt das nicht als „Unfallkosten-Ausnahme“. Solche Reparaturen sind neben der Entfernungspauschale nicht abziehbar.
Gilt das nur für den direkten Arbeitsweg?
Nicht unbedingt. Beruflich veranlasst können auch bestimmte Umwege sein, z. B.zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft.
Außerdem gibt es anerkannte Sonderfälle wie Leerfahrten: Wird z. B. ein:e Ehepartner:in im Rahmen einer wöchentlichen Familienheimfahrt zum Bahnhof gebracht und passiert der Unfall auf der Rückfahrt, können die Unfallkosten trotzdem Werbungskosten sein (BFH VI R 124/83).
Was ist mit der gesetzlichen Unfallversicherung?
Bei Verletzungen nach einem Wegeunfall übernimmt häufig die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft) medizinische Leistungen. Steuerlich gilt dann: Was erstattet wird, können Sie natürlich nicht noch einmal absetzen – relevant sind Ihre selbst getragenen Kosten.
So setzen Sie Unfallkosten in der Steuererklärung an
Unfallkosten als Werbungskosten tragen Sie in der Regel in der Anlage N bei den sonstigen/weiteren Werbungskosten ein (als Summe) und halten die Nachweise bereit.
Damit das Finanzamt ohne Rückfragen mitgeht, bewährt sich diese Belegsammlung:
- Unfallnachweis (z. B. Polizeibericht, Unfallbericht)
- Schriftwechsel und Abrechnung der Versicherung, inklusive Nachweis, was ersetzt wurde
- Rechnungen und Zahlungsnachweise (Werkstatt, Abschleppdienst, Arztbeleg/Apotheke)
- bei Behandlungskosten: kurze ärztliche Bestätigung der „Unfallfolgen“
Wenn das Finanzamt streicht: So reagieren Sie
Wenn Unfallkosten trotz guter Nachweise nicht anerkannt werden, lohnt sich oft ein Einspruch gegen den Steuerbescheid – insbesondere bei Behandlungskosten nach einem Wegeunfall. Verweisen Sie dabei am besten sachlich auf das BFH-Urteil vom 19.12.2019(VI R 8/18).
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