Berufskrankheit: So setzen Sie Krankheitskosten steuerlich ab

Besteht Ihrer Meinung nach ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und Ihrem ausgeübten Beruf, sollten Sie sich eine Berufskrankheit bescheinigen lassen. Denn in diesem Fall können Sie die gesamten Krankheitskosten (z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten, ärztlichen Behandlungen oder Kuren) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Sollte Ihnen die Erkrankung allerdings nicht als Berufskrankheit bescheinigt werden, können Sie entstehende Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Voller Werbungskostenabzug bei Berufskrankheit
Wenn Ihnen eine Krankheit als Berufskrankheit bescheinigt wurde und Ihnen für eine Behandlung Kosten entstehen, können Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen. Kosten können beispielsweise für Medikamente, Behandlungen, Physiotherapie, berufliche Umschulungen oder Kuraufenthalte entstehen.
Beispiel: Krankheit als Berufskrankheit anerkannt
Jonas Müller hat durch seine Tätigkeit als Bäcker starkesAsthma entwickelt. Infolgedessen wird ihm seine Krankheit als Berufskrankheitbescheinigt. Die Behandlung umfasst neben Inhalatoren und anderen Medikamenten auch eine Kur. Insgesamt muss Herr Müller 3.000 Euro zuzahlen. Durch dieBescheinigung der Berufskrankheit kann er die vollen 3.000 Euro in der Anlage Nals Werbungskosten absetzen.
Was passiert, wenn die Krankheit nicht als Berufskrankheit bescheinigt wird?
Nicht immer werden Krankheiten, die der eigenen Meinung nach durch den Beruf entstanden sind, auch als Berufskrankheiten bescheinigt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs von 2015 hat beispielsweise ergeben, dass Mobbing am Arbeitsplatz und daraus resultierende psychische Belastungen und Erkrankungen, nicht als Berufskrankheit zu bewerten sind (BFH, Urteil v.9.11.2015, Az. VI R 36/13). Die entstandenen Kosten können demnach nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
In diesem Fall können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, allerdings gibt es hier einen bedeutenden Unterschied zu Werbungskosten. Denn während Werbungskosten in Gänze abgesetzt werden können, besteht bei der außergewöhnlichen Belastung eine individuell zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die sich aus bestimmten Faktoren zusammensetzt. Nur der Betrag, der die zumutbare Eigenbelastung überschreitet, kann abgesetzt werden.
Beispiel: Krankheit wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt
Die Erkrankung von Jonas Müller wurde durch ein Urteils nicht als Berufskrankheit eingestuft, infolgedessen kann er die Kosten über 3.000 Euro für eine Kur nur als außergewöhnliche Belastung absetzen. Er ist unverheiratet und hat zwei Kinder, seine Jahreseinkünfte belaufen sich auf 55.000 Euro. Seine individuelle zumutbare Eigenbelastung kann anhand derTabelle aus § 33 Abs. 3 EStG berechnet werden:
Der Betrag bis 15.340 Euro wird mit 2 % verrechnet, der diesen überschreitende Betrag bis 51.130 € wird mit 3 % verrechnet, und der Betrag, der 51.130 € überschreitet wird mit 4 % verrechnet.
2 % von 15.340 € = 306,80 €
3 % von 35.790 € = 1.073,70 €
4 % von 3.870 € = 154,80 €
Betrag der zumutbaren Eigenbelastung = 1.535 € (gerundet)
Daraus ergibt sich, dass Herr Müller lediglich 1.465 € als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.
Fazit: In vielen Fällen führt die zumutbare Eigenbelastung dazu, dass der Betrag, der als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann, nur wenig Entlastung bedeutet.
Praxis-Tipp: Haben Sie gesundheitliche Beschwerden und sind sich sicher, dass diese durch Ihren Beruf hervorgerufen werden, lassen Sie unbedingt eine Berufskrankheit attestieren. Gerichte werden in dieser Hinsicht zunehmend großzügiger. Ohne eine solche können entstehende Gesundheitskosen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wichtig bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Sollten Sie für Ihre Erkrankung einen Klinikaufenthalt wahrnehmen müssen, ist es wichtig, dass Sie sich die Notwendigkeit dieses Aufenthalts vor dessen Beginn attestieren lassen. Der Urteilsfall vom 9.11.2015 ist beispielhaft hierfür, denn der Patient hatte sich das nötige Attest nicht vor dem Klinikaufenthalt eingeholt. Somit wurde ihm der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung versagt.
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