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Ausgaben für Diätverpflegung steuerlich absetzbar?

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Diätmittel aus gesundheitlichen Gründen

Verordnet Ihnen ein Arzt aus gesundheitlichen Gründen Diätmittel, müssen Sie diese meist aus eigener Tasche bezahlen, weil sich die Krankenkasse an solchen Ausgaben nicht beteiligt. Auch die Finanzämter lehnten für die Ausgaben für Diätverpflegung lang den steuerlichen Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ab. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte das ändern.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben erstmals geurteilt, dass die Ausgaben für eine Diätverpflegung in ärztliche verordnete Arzneimittel im Sinn von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und in reine Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung zu unterteilen sind. Und für die Arzneimittel nach § 2 AMG soll der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung zulässig sein (BFH, Urteil v. 14.4.2015, Az. VI R 89/13).

In dem Urteilsfall wurden einer Steuerzahlerin, die an einer Stoffwechselkrankheit litt, Vitamine und andere Mikronährstoffe ärztlich verordnet. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung die selbst bezahlten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend und bekam vom Finanzamt eine Abfuhr. Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen scheidet für Diätmittel aus (§ 33 Abs.2 Satz 3 EStG. 

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten jedoch, dass Ausgaben für Arzneien nach § 2 AMG sehr wohl zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigen.

Diätmittel als außergewöhnliche Belastung absetzen

Um in den Genuss der Steuervergünstigung für eine Diätverpflegung zu kommen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Bitten Sie Ihren Arzt darum, Ihnen nur Diätmittel zu verschreiben, die nach § 2 AMG als Arzneien angesehen werden.
  • Bewahren Sie die ärztliche Verordnung und die Bestätigung des Arztes, dass es sich bei den verschriebenen Medikamenten um Arzneien nach § 2 AMG auf.
  • Legen Sie dem Finanzamt diese Nachweise bei Abgabe Ihrer Steuererklärung vor.

Hinweis: Leider kann es passieren, dass sich Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht steuersparend auswirken. Das liegt an der zumutbaren Eigenbelastung, die das Finanzamt je nach Höhe Ihrer Einkünfte und je nach Ihrem Familienstand ermittelt.

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