Aussagekräftige Leistungsbeschreibung ist Grundvoraussetzung für Vorsteuerabzug

Unternehmer müssen bei Eingangsrechnungen darauf achten, dass die Leistungsbeschreibung plausibel ist. Andernfalls kippt der Vorsteuerabzug.
Sind Sie selbständig und erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen, steht Ihnen für die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen eine Vorsteuererstattung zu. Doch ist die Leistungsbeschreibung in einer Eingangsrechnung zu schwammig, kippt der Vorsteuerabzug. Es gibt jedoch noch einen Rettungsanker, mit dem trotz einer sehr vagen Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug gerettet ist.
Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung verrät, für welche Leistungen abgerechnet wird. Enthält eine Rechnung eine Leistungsbeschreibung wie „Sonstige Leistungen“ oder „EDV-Kosten“ oder „Beratungskosten“, wird einem Sachverständigen Dritten nicht klar, worüber genau abgerechnet wird. Folge: Kein Vorsteuerabzug.
Ausweg: Hinweis auf Vertrag oder Vereinbarung
Die mangelhafte Leistungsbeschreibung wird jedoch geheilt, wenn in der Rechnung ein Hinweis auf eine Vereinbarung oder einen Vertrag angebracht wird, aus der/dem sich die abgerechneten Leistungen ergeben. Viele Prüfer der Finanzämter forderten nun, dass dieser Vertrag bzw. die Vereinbarung der Rechnung als Anlage beigefügt sein muss.
Tipp
Doch diese neue Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei mangelhafter Leistungsbeschreibung lehnten die Richter des Bundesfinanzhofs nun ab. Es reicht für den Vorsteuerabzug der bloße Hinweis auf eine Vereinbarung oder einen Vertrag. Diese Papiere müssen der Rechnung aber auf keinen Fall beigefügt sein (BFH, Urteil v. 16.1.2014, Az. V R 28/13).