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Besteuerung von Rentnern: Kann ein Rentner Werbungskosten geltend machen?

Werden Sie als Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, sollten Sie wissen, dass Sie dem Finanzamt auch steuersparende Werbungskosten präsentieren dürfen.

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Werbungskosten des Rentners im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente

Werden Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder reichen Sie wegen geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen und einer zu erwartenden Steuererstattung freiwillig eine Erklärung ein, tragen Sie Ihre Bruttorente in die Anlage R ein. In dieser Anlage finden Sie auch eine Zeile, in die Sie Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihrer gesetzlichen Rente eintragen können. Machen Sie zu Werbungskosten keine Angaben, zieht das Finanzamt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro ab (§ 9a Abs. 3 EStG).

Tipp:
Beziehen Sie mehrere Renten, wird dieser Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro übrigens nicht für jede Rente abgezogen, sondern insgesamt nur einmal. Haben Sie Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihre Rente, werden diese Werbungskosten zu 100% zum Abzug zugelassen und nicht nur mit dem Besteuerungsanteil Ihrer Rente.

Hier einige typische Ausgaben, die bei Rentnern zu Werbungskosten führen:

  • Kosten für die Beantragung der Rente (Rentenberater, Rechtsanwalt, Prozesskosten)
  • Steuerberatungskosten (z.B. Kaufpreis für Steuersoftware TAXMAN oder QuickSteuer)
  • Zinsen für ein Darlehen, zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung
  • Gewerkschaftsbeiträge, weil Gewerkschaften auch für die Belange von Rentnern eintreten
  • Kontoführungsgebühren von 16 Euro, sowie Kauf von Fachliteratur zum Rentenbezug
  • Kosten für Rentenberater bzw. Versicherungsberater wegen des erstmaligen Bezugs einer Rente.

Werbungskosten des Rentners im Zusammenhang mit Kapitalerträgen

Erzielen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind diese in Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet) steuerfrei. Nur wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen, wird die 25%ige Abgeltungsteuer fällig. Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25%, können Sie durch ausfüllen der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann besteuert das Finanzamt die Kapitalerträge mit Ihrem niedrigeren Steuersatz und erstattet Ihnen den Differenzbetrag zur bisher 25%igen Abgeltungsteuer. Eine Zeile für Werbungskosten werden Sie in der Anlage KAP jedoch vergeblich suchen. Denn Werbungskosten sind seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr abziehbar. 

Werbungskosten des Rentners im Zusammenhang mit einem Minijob

Verdienen Sie sich als Minijobber (= geringfügige Beschäftigung) jeden Monat etwas zu Ihrer Rente dazu, müssen Sie dieses Minijobgehalt in der Steuererklärung nicht angeben. Denn der Arbeitgeber hat bereits pauschal 2% Lohnsteuer an die Minijobzentrale abgeführt. Doch die Steuerfreiheit des Minijobgehalts hat auch einen Haken. Sie dürfen im Gegenzug die im Zusammenhang mit diesem Minijob angefallenen Kosten (z.B. Fahrtkosten) steuerlich nicht als Werbungskosten abziehen. 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung & Co.

Rentner, die keine nennenswerten Werbungskosten haben, sollten dem Finanzamt bei Einreichung einer Einkommensteuererklärung sämtliche Ausgaben für Spenden und Krankheitskosten auflisten. Denn Spenden mindern als Sonderausgaben und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen. Auch die Bescheinigung einer Behinderung kann Steuern sparen. Es winkt je nach Grad der Behinderung ein steuersparender Behindertenpauschbetrag zwischen 310 Euro und 3.700 Euro.


Tipp:
Für Rentner, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchten, hat Lexware eigens eine Steuersoftware im Angebot. In dieser Steuersoftware „TAXMAN für Rentner und Pensionäre“ werden Rentner auch ohne spezielles Steuerwissen schnell und unkompliziert durch die einzelnen Eingabemasken geführt, erhalten Tipps zu Werbungskosten und zu allen anderen Steuersparmöglichkeiten. 

Wie Renter sonst noch Steuern sparen können

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sie müssen als Rentner zwar Ihre Bruttorente abzüglich eines Rentenfreibetrags versteuern, doch die Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie 1:1 als steuersparende Sonderausgaben geltend machen.

Feststellung einer Behinderung

Sind Sie seit Jahren gesundheitlich eingeschränkt, sollten Sie unbedingt zur Kommunalverwaltung oder zum Versorgungsamt gehen und dort die Feststellung einer Behinderung beantragen. Denn je nach Schwere der Behinderung mindert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen um einen Behindertenpauschbetrag zwischen 310 Euro und 3.700 Euro. Selbst wenn Sie erst dieses Jahr die Feststellung einer Behinderung beantragen, kann diese steuerlich auch für die Vergangenheit festgestellt werden.

Günstigeren Steuersatz für Kapitalerträge

Haben Sie Kapitalerträge erzielt, hat die Bank dafür bereits die 25%ige Abgeltungsteuer ans Finanzamt abgeführt. Doch liegt Ihr Einkommensteuersatz tatsächlich unter 25%, besteuert das Finanzamt Ihre Kapitalerträge auch nur mit diesem niedrigeren Steuersatz und erstattet die zu hoch einbehaltenen Steuern. Dazu müssen Sie allerdings die Anlage KAP oder KAP-INV bzw. KAP-BET ausfüllen, darin sämtliche Kapitalerträge angeben und ankreuzen, dass das Finanzamt eine „Günstigerprüfung“ durchführen soll.

Altersentlastungsbetrag

Haben Sie zu Beginn des Steuerjahres bereits Ihr 64. Lebensjahr vollendet, steht Ihnen ein Altersentlastungsbetrag zu. Das Finanzamt zieht von Ihren Einkünften (leider nicht von Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer abgeführt wurde) einen Betrag ab. Den Altersentlastungsbetrag können Sie nicht beantragen. Diese teilweise Steuerfreistellung gibt es nur durch korrekte Angabe Ihres Geburtsdatums in der Einkommensteuererklärung.

Zusammenveranlagung für Witwen und Witwer

Müssen Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben und ist Ihr Ehegatte gestorben, sollten Sie das dem Finanzamt mitteilen. Denn geben Sie an, dass Sie verwitwet sind, erhalten Sie ein letztes Mal den günstigen Steuertarif für Ehegatten (= Splittingtarif bei Zusammenveranlagung). Im Fachjargon spricht man vom Gnadensplitting

Steuerersparnis bei Heimkosten

Sind Sie pflegebedürftig und mussten deshalb Ihren Haushalt aufgeben und in ein Pflegeheim ziehen, können Sie dem Finanzamt die selbst getragenen Pflegekosten steuersparend präsentieren. Hier gibt es zwei Abzugsmöglichkeiten:

  • Entweder beantragen Sie den Abzug außergewöhnliche Belastungen. In diesem Fall zieht das Finanzamt zwar eine Haushalsersparnis ab und von den verbleibenden selbst getragenen Heimkosten noch einmal eine zumutbare Eigenbelastung. Was jedoch nach diesen Abzügen übrig bleibt, mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
  • Haben Sie im Pflegeheim eine eigene Wohnung angemietet, können Sie für die selbst getragenen Pflegekosten, für die Reinigungskosten und für die Zubereitung des Essens alternativ eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Das Finanzamt rechnet 20% der Leistungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr auf Ihre Steuerschuld an.
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