Betreuungsgeld: In doppelter Hinsicht nicht steuerpflichtig

Das Betreuungsgeld (oder auch Familiengeld) ist eine Sozialleistung, die es seit 2016 nur noch in Bayern gibt. Sie wird Familien ausbezahlt, die ihre Kinder zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat selbst betreuen. Das Betreuungsgeld ist für Eltern komplett steuerfrei.
Betreuungsgeld ist nicht steuerpflichtig
Ursprünglich war das Betreuungsgeld als Sozialleistung für Eltern geplant, die ihre Kinder zuhause betreuen. Die Leistung wurde zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Im Juli 2015 wurde der staatliche Zuschuss für Eltern allerdings als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar verworfen. Trotzdem besteht das Betreuungs - inzwischen Familiengeld genannt - in Bayern in veränderter Form weiter:
Es steht allen Eltern in Bayern von ein- und zweijährigen Kindern zu, unabhängig von Einkommen oder Erwerbstätigkeit. Das Familiengeld beträgt 250 Euro pro Kind und Monat, bei drei Kindern 300 Euro je Monat. Inzwischen können Eltern das Familiengeld auch dann bekommen, wenn das Kind eine Krippe besucht und nicht nur, wenn es zuhause betreut wird.
Zum Betreuungsgeld müssen Eltern steuerlich und in Punkto Familienversicherung Folgendes wissen
- Einkommensteuer: Das Betreuungsgeld ist komplett steuerfrei. Es wird auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts besteuert. Es ist in der Einkommensteuererklärung also keine Angabe zum erhaltenen Betreuungsgeld notwendig. Anders als das Elterngeld, das in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird, handelt es sich nämlich beim Betreuungsgeld um keine Lohnersatzleistung (OFD Karlsruhe v. 29.8.2014, VAST 03/2014).
- Familienmitversicherung: Das Betreuungsgeld ist nach Ansicht des Bundesfamilienministeriums eine nicht steuerbare Vermögensmehrung. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld nicht zum Gesamteinkommen zählt und damit nicht schädlich ist für die Familienmitversicherung.
Einen extra Antrag müssen Eltern meistens nicht stellen, der Kindergeldantrag gilt auch fürs Familiengeld.