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Betriebsausgabenabzug vor der eigentlichen Gründung

Steuerzahler, denen Ausgaben für eine geplante Selbständigkeit entstehen, können dem Finanzamt vorweggenommene Betriebsausgaben präsentieren. Vorteil: Diese Betriebsausgaben können mit anderen Einnahmen versteuert werden.

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Haben Sie sich kürzlich selbständig gemacht oder planen Sie den Schritt in die berufliche Selbständigkeit? Wenn ja, sollten Sie die Belege zu allen Kosten aufbewahren, die im Vorfeld mit dieser Existenzgründung angefallen sind. Diese Belege sind bares Geld wert. Denn das Finanzamt gewährt dafür bereits einen Betriebsausgabenabzug.

Vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar

Dass bereits vor der offiziellen Betriebseröffnung vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen, hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren klargestellt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 18.8.2010, Az. XR 30/07). Danach ist der Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben möglich, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den geplanten gewerblichen Einkünften aus einem Betrieb vorliegt. 

Praxis-Tipp:

Bei vorweggenommenen Betriebsausgaben ist der künftige Betriebsinhaber in einer erhöhten Beweislast. Damit das Finanzamt vorweggenommene Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung akzeptiert, empfehlen sich folgende Nachweise: 

  • Belege aufbewahren: Bewahren Sie sämtliche Belege über Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der geplanten Gründung des Betriebs anfallen.
  • Eigenbeleg: Haben Sie keine Rechnung (beispielsweise bei Telefonaten), zeichnen Sie die Höhe der Ausgaben und den Grund der Ausgaben auf.
  • Argumente: Notieren Sie auf der Rückseite dieser Belege oder in einer Anlage dazu, in welchem Zusammenhang die Ausgaben mit der künftigen Betriebseröffnung stehen.

Wer sich an diese drei Grundsätze hält, kann dem Finanzamt meist problemlos vorweggenommene Betriebsausgaben präsentieren. Je höher die vorweggenommenen Betriebsausgaben sind, desto höher ist die Nachweispflicht.

Wie wirken sich vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich aus?

Vorweggenommene Betriebsausgaben eines Selbständigen in spe im Zusammenhang mit einer geplanten Existenzgründung führen zu Verlusten aus Gewerbebetrieb. Diese Verluste können folgendermaßen steuerlich genutzt werden:

  • Verlustabzug im laufenden Jahr: Sind Sie noch als Arbeitnehmer tätig, können die vorweggenommenen Betriebsausgaben mit Ihren Arbeitnehmer-Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden.
  • Verlustabzug im Vorjahr: Starten Sie aus der Arbeitslosigkeit in die berufliche Selbständigkeit und haben aktuelle keine Einkünfte, lässt das Finanzamt nach § 10d EStG ausnahmsweise einen Verlustrücktrag zu. Das bedeutet, dass der Verlust von den Einkünften des Vorjahrs abgezogen werden darf.
  • Verlustvortrag in spätere Jahre: Ohne Einkünfte im laufenden Jahr und im Vorjahr, stellt das Finanzamt den Verlust aus den erklärten vorweggenommenen Betriebsausgaben in einem ersten Schritt in einem extra Verslustfeststellungsbescheid fest. Diese Verluste werden dann in einem zweiten Schritt Steuer sparend mit Einkünften der späteren Jahre verrechnet.
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