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Betriebsrente und Pension: Die wichtigsten steuerlichen Grundlagen

Für gesetzliche Rentenbezüge, Betriebsrenten und Pensionen gilt: Die Einkünfte müssen versteuert werden. Eine einheitliche Besteuerung gibt es aber nicht. Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten meist andere Regeln als für die Direktzusage des Arbeitgebers. Was Sie bei der Besteuerung von Betriebsrente und Pension beachten müssen, lesen Sie hier.

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Wie werden Betriebsrenten und Pensionen besteuert?

Werden Betriebsrenten oder Beamtenpensionen durch den früheren Arbeitgeber aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gezahlt, gehören diese als Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie werden dem Arbeitslohn gleichgestellt, aber durch Abzug des Versorgungsfreibetrags und eines Zuschlags begünstigt besteuert. Hiervon zu unterscheiden sind Sozialversicherungs- und andere Renten.

Beamtenpensionen sind Bezüge des öffentlichen Dienstes aus einem früheren Dienstverhältnis und stets Versorgungsbezüge. Hierunter fallen Bezüge, die als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder als gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden.

Betriebsrenten und Werkspensionen sind Bezüge aus einem privaten Arbeitsverhältnis, die meist nach Erreichen des Renteneintrittsalters gezahlt werden (oder auch aufgrund von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge). Diese Bezüge sind grundsätzlich auch Versorgungsbezüge (allerdings nur, wenn der Steuerzahler das 63. Lebensjahr, oder, als schwer behinderter Mensch, das 60. Lebensjahr vollendet hat). Zu den Werkspensionen gehören auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers.

Welche Freibeträge gibt es bei Betriebsrenten und Pensionen?

Grundsätzlich gewährt das Finanzamt einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Haben Sie 2005 oder früher erstmals Leistungen aus einer Betriebsrente oder Pension bezogen, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge (maximal 3.000 EUR) und der Zuschlag 900 EUR pro Jahr. Freibetrag und Zuschlag werden allerdings für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen. 

Bemessungsgrundlage für den Freibetrag ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Versorgungsbezugs (frühestens Januar 2005).

Achtung: Der ermittelte Versorgungsfreibetrag in Prozent und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zunächst mit einem Jahresbetrag berechnet und dann zeitanteilig berücksichtigt.

Beispiel: Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist seit 2010 (erster Versorgungsbezug Juni 2010: 730 EUR) im Ruhestand. Er hat 2020 folgende Einnahmen: Der frühere Arbeitgeber zahlt eine jährliche Werkspension von 9.000 EUR. Zusätzlich wird seit 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 12.000 EUR jährlich gezahlt. Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt keinen Ausfluss aus dem früheren Dienstverhältnis dar und fällt somit nicht in die Kategorie Versorgungsbezüge (stattdessen handelt es sich um sonstige Einkünfte, siehe dazu auch den Beitrag Rente. Die Werkspension dagegen gehört zu den Versorgungsbezügen. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 32 Prozent (Versorgungsbeginn 2010) von 8.760 EUR (12 × 730 EUR) = 2.803 EUR jährlich, höchstens aber 2.400 EUR. Zusätzlich ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 720 EUR abzuziehen.

Bezieher von Versorgungsbezügen können außerdem einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR geltend machen. Bezieht ein Steuerpflichtiger weiterhin neben den Versorgungsbezügen Einnahmen aus einem aktiven Dienstverhältnis, können der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 EUR) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) abgezogen werden, wenn jeweils keine tatsächlich höheren Aufwendungen vorliegen.

Beziehen beide Ehepartner Versorgungsbezüge, stehen ihnen der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer- bzw. Werbungskostenpauschbetrag jeweils gesondert zu. Sie können jedoch nur bis zur Höhe des jeweiligen Arbeitslohns bzw. der jeweiligen Versorgungsbezüge des einzelnen Ehepartners abgezogen werden; die Freibeträge sind also nicht auf den anderen Ehepartner übertragbar und führen nicht zu negativen Einkünften.

Freibeträge 2020 für Neu-Pensionäre und Neu-Betriebsrentner

Beziehen Sie im Jahr 2020 erstmals eine Beamten-Pension oder eine Betriebsrente, zieht das Finanzamt von den erhaltenen Bezügen folgende Beträge ab:

  • Versorgungsfreibetrag 2020: 16%, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr
  • Zuschlag zu Versorgungsfreibetrag 2020: 360 Euro
  • Werbungskostenpauschbetrag 2020: 102 Euro
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