Bewirtungs- und Geschenkeaufwendungen absetzen

Arbeitnehmer dürfen aus eigener Tasche finanzierte Geschenke und Bewirtungen an Kunden und Geschäftspartner ihres Arbeitgebers als steuermindernde Werbungskosten ansetzen. Eine erfolgsabhängige Zahlung ist ein Indiz für den Werbungskostenabzug, aber keinesfalls eine Voraussetzung.
Möchten Sie als Arbeitnehmer Werbungskosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden ihres Arbeitgebers oder Aufwendungen für Geschenke an potentielle Kunden berücksichtigen, ist das Finanzamt meist besonders streng.
Setzen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer Werbungskosten für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke an, akzeptiert das Finanzamt den steuerlichen Abzug in der Regel nur dann, wenn ein Teil Ihres Gehalts erfolgs- oder umsatzabhängig ist. Ist das nicht der Fall, kippt der Werbungskostenabzug meist.
Doch diese strikte Auffassung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr zeitgemäß. In dem Streitfall bezog ein Außendienstmitarbeiter kein variables Gehalt und die Richter akzeptierten dennoch den Werbungskostenabzug für beruflich angefallene Bewirtungsaufwendungen und Geschenke (Bundesfinanzhof, Urteil v. 24.5.2007, Az. VI R 78/04).
Die erfreuliche Begründung: Ein erfolgs- oder umsatzabhängiges Gehalt ist nur ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer Kunden und Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers einlädt oder beschenkt. Für den Werbungskostenabzug genügt es, wenn die Ausgaben nachweislich aus beruflichen Gründen erfolgen.
Tipp
Haben Sie bei einem Festgehalt Ausgaben für Bewirtungen oder Geschenke an Kunden und Geschäftspartner Ihres Arbeitgebers, sollten Sie dem Finanzamt nachweisen, mit wem Sie aus welchem Grund beim Essen waren und wen Sie beschenkt haben. Hängen die Ausgaben nämlich unstrittig mit Ihrem Beruf zusammen, winkt ein Steuer sparender Werbungskostenabzug.