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Burn-out: Werbungskostenabzug für Mobbing-Behandlungskosten?

Leiden Sie an einer Burn-out-Erkrankung, weil Sie bei der Arbeit gemobbt werden bzw. wurden, sollten Sie die aus eigener Tasche finanzierten Behandlungskosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Ob das Finanzamt den Werbungskostenabzug akzeptiert, hängt von den Nachweisen ab, die Sie präsentieren können.

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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten absetzen?

Fühlen Sie sich beruflich gemobbt, kommen mit dieser Situation psychisch nicht klar und Ihr Arzt attestiert Ihnen, dass Sie ausschließlich aus diesen beruflichen Gründen eine Burn-out-Erkrankung haben, können Sie für selbst bezahlte Krankheitskosten eine Steuerminderung beantragen.

Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern kennen bei Beantragung eines Werbungskostenabzugs für Burn-out-Behandlungen kein Pardon. Sie verweigern den Abzug von Werbungskosten mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 9.11.2015, Az. VI R 36/13). Doch dieses Urteil ist sehr speziell: In dem Attest wurde der Werbungskostenabzug vom Arbeitnehmer darauf gestützt, dass Burnout eine Berufskrankheit ist und alleine schon deshalb ein Werbungskostenabzug erlaubt sein muss. Das ärztliche Attest war jedoch zu allgemein und erläuterte nicht die berufliche Veranlassung der Erkrankung.

Empfohlenes Vorgehen

Damit das Finanzamt grünes Licht für den Werbungskostenabzug solcher Kosten nimmt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Lassen Sie sich vor dem Beginn der Behandlung ein Attest ausstellen, dass die Burn-out-Erkrankung ausschließlich auf die beruflichen Probleme zurückzuführen ist. 
  • Empfehlenswert ist ein Attest von einem Amtsarzt oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Denn klappt es mit dem Werbungskostenabzug nicht, kommt wenigstens ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Davor ist jedoch ein Attest von diesen Stellen „vor“ Behandlungsbeginn Voraussetzung.
     
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