Doppelte Haushaltsführung: Wann kann ich Werbungskosten geltend machen?

Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung brauchen – der Steuerberater verwendet den Begriff doppelte Haushaltsführung – können Sie die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein müssen, und in welcher Höhe Sie die Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen können, lesen Sie hier.
Doppelte Haushaltsführung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Gesetzgeber hat die doppelte Haushaltsführung eingeführt, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten, die aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen sind. Um diese zusätzlichen Kosten abzufedern, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten. Diese können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und so Ihre Steuerbelastung senken. Die wichtigsten Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn sind:
- Sie haben einen eigenen (Haupt-)Hausstand (z.B. Haus/Wohnung, in dem Ihre Familie lebt)
- Sie haben am Beschäftigungsort (bzw. in dessen Nähe) eine Zweitwohnung
- Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst
Eine wichtige Frage in Sachen doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig die nach dem Lebensmittelpunkt. Verheiratete haben ihren Lebensmittelpunkt in der Regel am Wohnort der Familie. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung auch mindestens sechsmal pro Jahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern (z. B. Alleinstehenden) befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Solange die Wohnung durchschnittlich mindestens zweimal pro Monat aufgesucht wird, akzeptiert die Finanzverwaltung, dass sich dort auch der Lebensmittelpunkt befindet.
Wohnt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind, spricht dies dafür, dass sich in dieser Wohnung der Lebensmittelpunkt befindet. Bei Alleinstehenden, die ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie (Eltern, Geschwister) beschränken, kann sich auch nach einigen Jahren auswärtiger Tätigkeit der Lebensmittelpunkt nach wie vor am Wohnort der Familie befinden.
Allerdings kann sich der Lebensmittelpunkt auch an den Beschäftigungsort verlagern, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer dort mit Partner und Kind in eine familiengerechte Wohnung einzieht – auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Praxis-Beispiel:
Sie wohnen mit Ihrer Familie in Stuttgart und werden von Ihrem Arbeitgeber von Zuffenhausen nach Köln versetzt. Es ist vereinbart, dass Sie von Montag bis Donnerstag in Köln arbeiten und freitags im Homeoffice verfügbar sind. Sie nehmen sich daher ein Zimmer in Köln. Diese Kosten können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie anstelle des Beschäftigungsorts Ihren Lebensmittelpunkt verlegen – wenn Sie also beispielsweise mit der gesamten Familie nach Köln ziehen, aber weiterhin in Zuffenhausen arbeiten.
Was versteht man unter einem "eigenen Hausstand"?
Einen eigenen Hausstand können verheiratete und alleinstehende (geschiedene, dauernd getrennt lebende) Arbeitnehmer haben. Voraussetzung dafür ist, dass
- der Arbeitnehmer eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete Wohnung hat
- er diese Wohnung als Eigentümer, Mieter oder Untermieter nutzen kann
- der Arbeitnehmer in dieser Wohnung einen Haushalt unterhält, d. h. er muss die Haushaltsführung (wesentlich) bestimmen.
- die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn die Wohnung nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte bereitgehalten wird.
Hinweis: Mit zunehmender Dauer muss das Finanzamt jedoch prüfen, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Trotz der gelockerten BFH-Rechtsprechung gilt weiter die Vermutung, dass Arbeitnehmer, die im Haushalt der Eltern wohnen, regelmäßig keinen eigenen Hausstand haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligen.
Auch ledige Arbeitnehmer, die noch bei Ihren Eltern wohnen, können vom Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung profitieren. Die elterliche Wohnung wird als Haushalt der Ledigen anerkannt, wenn sie sich nachweislich mit 10% an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen.
Welche Kosten kann ich für die doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Bei der auswärtigen Zweitwohnung am Beschäftigungsort kann es sich um eine entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Unterkunft (z. B. Wohnung, Hotelzimmer, Kaserne, Gemeinschaftsunterkunft, Unterkunft an Bord, etwa bei Seeleuten und Binnenschiffern) handeln. Denkbar ist auch, dass sich die Unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers befindet. Wie oft er dort übernachtet, ist unerheblich. Ist die doppelte Haushaltsführung prinzipiell anerkannt, können folgende Kosten abgesetzt werden:
- Umzugskosten (tatsächliche Kosten, keine Pauschale)
- Verpflegungspauschale (maximal drei Monate)
- Kosten der auswärtigen Unterkunft (Miete, Kreditzinsen etc.)
- Kosten der notwendigen und angemessenen Einrichtung der auswärtigen Unterkunft
- Fahrtkosten (pro Woche allerdings höchstens eine Fahrt zwischen dem eigenen Hausstand und der auswärtigen Unterkunft in Höhe von 0,30 EUR/Entfernungskilometer (gilt auch bei Besuch des Ehepartners)).
Wenn Sie häufig fahren, haben Sie ein Wahlrecht:
Möglichkeit 1
- Abzug der wöchentlichen Heimfahrt
- Abzug der Verpflegungspauschale (nur in den ersten drei Monaten)
- Abzug der Unterkunftskosten
- Abzug der Kosten der Einrichtung
Möglichkeit 2
- Abzug aller Familienheimfahrten (ansonsten dürfen keine weiteren Aufwendungen [Kosten der Unterkunft etc.] abgezogen werden).
- Konnten Sie aus nachweislichen beruflichen Gründen keine Heimfahrt unternehmen und hat Sie stattdessen Ihr Ehepartner besucht, sind dessen Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Wichtig zu wissen: Bei einer doppelten Haushaltsführung mit Zweitwohnung in Deutschland ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten auf 1000 EUR pro Monat begrenzt.
Möglichkeit 1
- Abzug der Kosten für die eigene Wohnung neben den sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung.
- Für die eigengenutzte Wohnung kann keine Eigenheimzulage beansprucht werden.
Möglichkeit 2
- Werbungskostenabzug für sämtliche Fahrten zwischen dem Unterkunftsort und dem Ort des eigenen Hausstands.
- Kein Abzug von Verpflegungs-/Unterkunftskosten sowie der Kosten der Einrichtung.
Wenn Sie die Kosten der Ihnen gehörenden Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen wollen, müssen Sie folgende Positionen zusammenrechnen: Gebäudeabschreibung (siehe Abschreibungen/Gebäude), Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Hausverwaltung, Reparaturen, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr, Zweitwohnungsteuer und sonstige Hausunkosten.
Weitere Kosten: Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände der auswärtigen Wohnung sind Werbungskosten, soweit sie notwendig und angemessen sind. Aufwendungen für Orientteppiche, teure Lautsprecherboxen, alte Stiche, für Radios und Fernseher sind nicht abzugsfähig. Wenn Sie die Ihnen gehörende Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort wegen einer Rückversetzung nur mit Verlust verkaufen können, können Sie dies ebenfalls steuerlich absetzen. Die Kosten für Einrichtung und Hausstand sind übrigens zusätzlich zu den monatlichen 1000 EUR abziehbar (BFH, Urteil v. 4.4.2019, Az. VI R 18/17).