Ehegattenarbeitsverträge: So sparen Sie dabei Steuern

Ehegattenarbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse mit anderen Angehörigen (Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) bringen sowohl dem Betrieb als auch dem Angehörigen steuerliche und finanzielle Vorteile. Bei steuerfreien Sonderzuwendungen zum Beispiel profitieren das Unternehmen durch absetzbare Betriebsausgaben und der Angehörige durch steuerfreie Einkünfte. Allerdings müssen Sie beim Arbeitsvertrag einige rechtliche Hürden beachten, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.
Diese steuerlichen Vorteile bringen Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Angehörigen
Die Beschäftigung kann mit einer Lohnsteuerkarte oder auf Aushilfslohnbasis in Form eines Mini-Jobs geschehen. Eine Beschäftigung auf Aushilfslohnbasis lohnt sich vor allem dann, wenn die Ehegatten hohe Einkünfte beziehen. In diesem Fall ist die Steuerbelastung sehr hoch, sodass der geringe pauschale Abzug zu Vorteilen führt. Wer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bezieht, sollte allerdings darauf bedacht sein, dass ein möglichst hoher Arbeitslohn vereinbart wird, denn umso größer ist die Gewerbesteuerersparnis.
Wenn Sie eine Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte vorziehen, sollten Sie auch daran denken, dem mitarbeitenden Ehegatten oder Angehörigen steuerfreie Sonderzuwendungen (d. h. Betriebsausgaben im Unternehmen, steuerfrei beim Empfänger) zu gewähren. Dies können z. B. Zuschüsse für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sein. Ebenfalls interessant kann die Gewährung von Sachbezügen, z. B. Gestellung eines Firmenwagens, sein. Selbst bei einem Minijob ist diese Option möglich.
Bitte beachten Sie aber dabei, dass diese Zahlungen bzw. Vergünstigungen im Betrieb üblich sind und vergleichbare fremde Betriebsangehörige auch derartige Zuwendungen erhalten. Nur dann sind diese Sonderzuwendungen steuerfrei.
Praxis-Tipp
Wenn Sie mit dem tatsächlich mitarbeitenden Ehegatten oder Angehörigen keinen Arbeitsvertrag vereinbaren wollen, können Sie pro Jahr maximal 256 EUR bezahlen. Im Betrieb liegen in entsprechendem Umfang Betriebsausgaben vor. Beim Empfänger bleibt die Zahlung steuerfrei.
Das müssen Sie bei der Mitarbeit des Ehegatten beachten
Ehegattenarbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse mit anderen Angehörigen sind an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Darauf sollten Sie achten:
- Das Arbeitsverhältnis muss klar und eindeutig vereinbart worden sein.
Regeln Sie in einem schriftlichen Arbeitsvertrag den Beginn des Arbeitsverhältnisses (eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht möglich), die Art (z. B. Büroarbeiten), den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (z. B. wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden), die Höhe der Vergütung (z. B. Monatslohn 2.000 EUR) sowie die Anzahl der Urlaubstage.
- Die Vereinbarungen müssen umgesetzt werden.
Der Arbeitslohn muss i. d. R. monatlich (bar oder Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers) ausbezahlt werden.
Der Arbeitnehmer muss tatsächlich im vereinbarten Umfang im Betrieb mitarbeiten.
- Die Vereinbarungen müssen dem Üblichen entsprechen.
Die Arbeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Letztendlich ist Maßstab, was ein fremder Arbeitnehmer für die Tätigkeit erhalten würde.
So werden z. B. Vereinbarungen, die eine Arbeit zu Hause ohne feste Arbeitszeiten und ohne Stundenzettel zulassen, steuerlich nicht anerkannt.
Tantiemenzusage
Wenn der Ehegatte in leitender Position mitarbeitet, kann eine Tantiemenzusage erteilt werden. Dies sollte unbedingt schriftlich geschehen. Wichtig sind detaillierte und eindeutige Regelungen. Auch hier gilt: Tantiemenzusagen werden nur dann anerkannt, wenn vergleichbar tätigen fremden Betriebsangehörigen ebenfalls eine Zusage erteilt worden ist.
Sollte das Finanzamt (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) die Arbeitsvergütung als überhöht ansehen, sollten Sie schlüssige Argumente vorbringen können, warum Ihr Ehegatte sein Geld für den Betrieb wert ist (z. B. Einsatz in den Abendstunden und am Wochenende).
In der Regel verfügt die Finanzverwaltung jedoch nicht über die Möglichkeit, eine Unangemessenheit schlüssig nachzuweisen. Sollte es dennoch ausnahmsweise vorkommen, ist nur der unangemessene Teil des Arbeitslohns nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Er wird als Privatentnahme behandelt. Im Übrigen wird das Arbeitsverhältnis anerkannt.
Das müssen Sie bei der Mitarbeit von Kindern beachten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Das setzt bei Geschäften mit Kindern in vielen Fällen voraus, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird. Erfolgt dies nicht, werden die Arbeitsverträge regelmäßig steuerlich nicht anerkannt.
Obwohl der BFH entschieden hat, dass ein Arbeitsvertrag nicht nur wegen einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit (z. B. zunächst fehlender Genehmigung des Ergänzungspflegers) steuerlich unwirksam ist, geht das Bundesfinanzministerium (BMF) von strengeren Kriterien aus. Die Vertragspartner müssen nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrags herbeizuführen, und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.
Mindestalter
Arbeitsverträge mit Kindern unter 14 Jahren werden i. A. wegen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz steuerlich nicht anerkannt.
Tipp: Beschäftigung statt Taschengeld spart Steuern
Zahlen Sie Ihrem gelegentlich im Betrieb mitarbeitenden Sohn (bzw. Ihrer Tochter) anstelle eines großzügigen Taschengelds ein Gehalt! Gleichgültig, ob ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte oder auf Aushilfslohnbasis vereinbart wird, in jedem Fall sind die anfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beim Kind bleibt der Arbeitslohn i. d. R. steuerfrei: bei einer Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte bis 920 EUR bzw., wenn ansonsten keine weiteren Einkünfte mehr bezogen werden, wegen des Grundfreibetrags sogar bis zu rund 8.000 EUR.
Vollzeitarbeit
Selbstverständlich kann mit dem Kind auch ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden.
Eine Mitarbeit im elterlichen Betrieb nur in den Semesterferien ohne eigenen Aufgabenbereich und ohne feste Arbeitszeiten gegen ein dauerhaftes Monatsgehalt ist steuerlich aber nicht anzuerkennen.
Aushilfstätigkeiten
Werden lediglich Aushilfstätigkeiten erledigt, wird das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, wenn die Tätigkeiten wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages sind. So darf z. B. kein Arbeitslohn für die Entgegennahme von Telefonanrufen in der Familienwohnung oder das Chauffieren des Vaters (Arzt) zu Patientenbesuchen gezahlt werden.