Erbengemeinschaft: Was Sie steuerlich beachten sollten

Häufig erbt man nicht allein, sondern als Teil einer sogenannten Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft. Dann treten meist Fragen bei der Erstellung der Steuererklärung auf. Wer muss wie viel versteuern und wie gibt man das in der Steuererklärung an? Dabei geht es vor allem um die Anlagen zur Einkommensteuererklärung. Hier erfahren Sie mehr über die Steuer-Grundregeln beim Erben im Rahmen einer Erbengemeinschaft.
Diese Steuererklärungen müssen Sie bei Erben- oder Grundstücksgemeinschaften abgeben
Grundstücks- und Erbengemeinschaften versteuern ihre Erträge nicht selbst. Die Besteuerung erfolgt stattdessen direkt bei den beteiligten Personen. Die Erträge werden in einem sog. Feststellungsbescheid gesondert vom Einkommensteuerbescheid und bei mehreren Beteiligten für alle einheitlich aufgeführt. Dazu müssen die Beteiligten (i. d. R. durch einen Bevollmächtigten) eine Feststellungserklärung (Grundvordruck ESt 1 B) mit verschiedenen Anlagen abgeben. Zusätzlich ist immer die Anlage FB nötig, denn sie enthält die Angaben über alle an der Gemeinschaft beteiligten Personen und deren Anteile. Außerdem muss je nach Einkunftsart der Gemeinschaft eine Anlage mit der Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart abgegeben werden, z. B. die Anlage V (je eine Anlage pro Grundstück), wenn eine Erben- oder Grundstücksgemeinschaft Grundbesitz vermietet. Zusätzlich muss unter Umständen die Anlage FE 1 ausgefüllt werden. Sie wird benötigt, wenn ein Beteiligter zusätzliche Erträge über seinen Anteil hinaus erhalten hat, z. B. für das Ausfüllen der Steuererklärung der Gesellschaft oder für Verwaltungsaufgaben (Sondereinnahmen). Dort sind auch Ausgaben zu erfassen, die zwar die Gesellschaft betreffen, die aber ein Beteiligter allein getätigt hat (Sonderwerbungskosten), wie z. B. Finanzierungskosten.
Achtung:
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung müssen hier erfasst werden. Sie können diese Ausgaben nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
In Ihrer Einkommensteuererklärung machen Sie als Beteiligter einer Erbengemeinschaft auf der Anlage zur jeweiligen Einkunftsart (Grundstücksgemeinschaften z. B. auf der Vorderseite der Anlage V) Angaben über Art und Namen der Beteiligung (z. B. «Erbengemeinschaft Mustermann»). Tragen Sie auch die voraussichtlich auf Sie entfallenden Einkünfte ein bzw. bringen Sie einen entsprechenden Vermerk an, wenn Ihnen die Höhe Ihrer Beteiligungseinkünfte nicht bekannt ist. Ein Erbe kann einen vom Verstorbenen nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, d. h., ein Verlustvortrag ist nicht vererblich.
Zuständig für die Feststellungserklärung ist bei Vermietungs-, Kapital- und sonstigen Einkünften das Finanzamt, in dessen Bezirk derjenige wohnt, der die Erträge verwaltet (und z. B. die Erbengemeinschaft als Bevollmächtigter vertritt). Aufgrund der Feststellungserklärung erlässt das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften. Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen (Höhe der Einkünfte, Zurechnung der Einkünfte auf die Beteiligten) werden dem Empfangsbevollmächtigten der Gemeinschaft und den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten mit Bindungswirkung mitgeteilt. Ist für einen Beteiligten bereits ein Steuerbescheid ergangen, kann er aufgrund der Mitteilung jederzeit geändert werden.
Tipp:
Wenn ein Beteiligter mit den für die Gesellschaft getroffenen Regelungen (z. B. Höhe der Einkünfte, Höhe seines Anteils) nicht einverstanden ist, muss er innerhalb eines Monats direkt gegen den Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft Einspruch erheben. Es genügt nicht, gegen den folgenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, der auf Basis dieser Regelungen ausgestellt wird. Ein Feststellungsbescheid ergeht nicht, wenn die Erbengemeinschaft nur aus Ehegatten besteht, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
So werden die Einkünfte der Erbengemeinschaft ermittelt
Einnahmen und Werbungskosten einer Erbengemeinschaft müssen zwischen den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Beteiligungsverhältnisse aufgeteilt werden. Abweichende Vereinbarungen zwischen Angehörigen, denen gemeinschaftlich ein Grundstück gehört, sind steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, d. h. wenn sie wie zwischen fremden Dritten vereinbart und durchgeführt werden.
Abschreibungen kann nur der Miteigentümer in Anspruch nehmen, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK oder HK) getragen hat. Trägt ein Miteigentümer höhere Aufwendungen als sie seinem Anteil entsprechen, werden ihm diese Aufwendungen nur dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet, wenn er die anderen Miteigentümer nicht bereichern wollte (keine Schenkung) und kein durchsetzbarer Ausgleichanspruch (keine lediglich vorläufige Kostentragung; z. B. Kreditgewährung) gegenüber den Miteigentümern besteht.
Trägt ein Miteigentümer Aufwendungen über seinen Beteiligungsanteil hinaus, steht ihm gegenüber den anderen Miteigentümern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu. Ein Ausgleichsanspruch kann ggf. dadurch befriedigt werden, dass der zahlende Miteigentümer an den zukünftigen Erträgen oder am Veräußerungserlös des gemeinschaftlichen Grundstücks einen höheren Anteil erhält.