Erbschaftsteuer: Keine Steuererleichterungen bei zugemülltem Gebäude

Erben Sie ein Gebäude und müssen dieses kostspielig entmüllen, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Entmüllungskosten steuerlich zu behandeln sind?
Bei vielen Erben kommt es beim Erbe eines Gebäudes zur Achterbahnfahrt der Gefühle. Erst trauern Sie um den Tod der verstorbenen Person, dann freuen sie sich über das geerbte Gebäude und nicht selten sind sie verzweifelt, wenn sie das Gebäude dann in Augenschein nehmen. Denn viele Gebäude sind zugemüllt und müssen kostspielig entrümpelt werden.
Sie ahnen nun sicherlich, welche Frage den Erben hierbei auf der Seele brennt. „Sind die Entmüllungskosten“ bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz steuermindernd abziehbar?“. Die Antwort kommt vom Finanzgericht Baden-Württemberg und lautet leider „nein“ (Urteil v. 18.12.2014, Az. 7 K 1377/14).
Entmüllungskosten sind reine Privatkosten, aber ……
Vom Wert des geerbten Vermögens sind bei Ermittlung der Erbschaftsteuer neben dem persönlichen Freibetrag auch Kosten abzuziehen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Hier spricht man im Fachjargon von Nachlassverbindlichkeiten.
Kosten für die Verwaltung des Erbes sind dagegen nicht abzugsfähig. Und Entmüllungskosten gehören nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu solchen nichtabziehbaren Verwaltungskosten.
Steuerlich ganz verloren sind diese Entmüllungskosten allerdings noch nicht. Denn je nachdem, ob die Immobilie künftig vermietet oder selbst bewohnt werden soll, winken wenigstens bei der Einkommensteuererklärung Steuervergünstigungen.
Tipp
In der Einkommensteuererklärung sind für die Entmüllungskosten im geerbten Gebäude folgende steuerlichen Vorteile denkbar:
- Eigene Wohnzwecke: Soll das Gebäude nach der Entmüllung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, stellen die Entmüllungskosten haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG dar. Es winkt auf Antrag eine Steueranrechnung von 20%, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Sie haben eine Rechnung von dem Unternehmen, das die Entmüllung vorgenommen hat und Sie haben die Rechnung unbar bezahlt.
- Vermietung: Soll das geerbte Gebäude vermietet werden, stellen die Entmüllungskosten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar.