Erstmaliger Sonderausgabenabzug 2015 für Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs dürfen 2015 erstmals als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sonderausgaben bei Scheidung
Haben Sie sich scheiden lassen und mit Ihrem Ex-Ehegatten vereinbart, dass er zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs eine Abfindung, eine Lebensversicherung oder eine Immobilie erhält, können Sie erstmals in 2015 einen Sonderausgabenabzug für diese Zahlung bzw. für diesen Wertverlust beantragen. Doch das funktioniert nur, wenn Ihr Ex-Ehegatte mitspielt.
Nutzen Sie die Gunst der Stunde, wenn Ihr Ex-Ehegatte angesichts der Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs noch halbwegs gute Laune hat. Denn der durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz zum 1.1.2015 neu eingeführte Sonderausgabenabzug für Zahlungen zur Vermeidung Versorgungsausgleich funktioniert nur, wenn der Ex-Ehegatte zustimmt, die erhaltenen Zahlungen oder Vermögenswerts als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Beispiel
Sie vereinbaren mit Ihrem Ex-Ehegatten im Rahmen einer Scheidung die Zahlung einer Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 40.000 Euro. Die Zahlung erfolgte a) im Jahr 2014 oder b) im Jahr 2015.
| Variante a: Zahlung im Jahr 2014 | Variante b: Zahlung im Jahr 2015 |
Sonderausgabenabzug beim Zahlenden | nein | Ja, wenn Empfänger zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). |
Sonstige Einkünfte beim Empfänger | nein | Ja, wenn Zahlender Sonderausgabenabzug vornimmt und Empfänger zustimmt (§ 22 Nr. 1a EStG). |
|Variante a: Zahlung im Jahr 2014|Variante b: Zahlung im Jahr 2015| |
Sonderausgabenabzug beim Zahlenden|nein|Ja, wenn Empfänger zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).| |
Sonstige Einkünfte beim Empfänger|nein|Ja, wenn Zahlender Sonderausgabenabzug vornimmt und Empfänger zustimmt (§ 22 Nr. 1a EStG).| |
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Folgendes sollten Sie wissen
Leisten Sie im Jahr 2015 im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, gilt:
- Sie können mit Ihrem Ex-Ehegatten frei entscheiden, in welcher Höhe ein Sonderausgabenabzug und die korrespondierende Versteuerung sonstiger Einkünfte erfolgen sollen.
- Auch wenn es bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 noch lange hin ist, sollten Sie bereits heute die Zustimmung Ihres Ex-Ehegatten zum Sonderausgabenabzug und zur Besteuerung einholen und ans Finanzamt übermitteln. Nicht das sich es der Ex-Ehegatte es später anders überlegt.
- Haben Sie die Zustimmung vom empfangenden Ex-Ehegatten, beantragen Sie die Eintragung eines Freibetrags in Ihren ELStAM-Daten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015.