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Fahrtkosten zur Pflege des kranken Vaters abzugsfähig

Pflegen Sie einen nahen Angehörigen und fahren deshalb häufiger zu ihm ins Pflegeheim oder zu ihm nach Hause, können Sie dafür unter bestimmten Umständen außergewöhnliche Belastungen steuersparend geltend machen. Doch dazu benötigen spezielle Nachweise.

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Verwandtenbesuche sind eigentlich Privatsache und steuerlich nicht relevant. Besucht ein Kind seinen schwer kranken Vater jedoch mehrmals die Woche, um ihn zu pflegen, können die Fahrtkosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Besucht ein Kind seinen schwer kranken Elternteil mehrmals die Woche und kümmert sich darum, dass die Medikamente korrekt eingenommen werden, kauft ein und wäscht den Vater oder die Mutter, sind seine Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar.

In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln bejahten die Richter die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und damit die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung selbst bei einer einfachen Fahrtstrecke von 120 Kilometern, die der Sohn zweimal in der Woche zu seinem Vater zurücklegte. Das Finanzgericht Köln ließ sich jedoch nur von der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen des Sohnes überzeugen, weil dieser folgende Unterlagen vorlegte:

  • Den Behindertenausweis des Vaters mit den Merkmalen "G"
  • Mehrere Atteste, die belegten, dass der Vater auf die Hilfe seines einzigen Kindes angewiesen war und ohne dessen Hilfe abmagerte oder seine Medikamente nicht ordnungsgemäß einnahm.

Tipp

Zu beachten ist außerdem, dass nicht die gesamten Aufwendungen abzugsfähig sind. Je nach Höhe Ihrer Einkünfte und Ihres Familienstandes müssen Sie nämlich im Rahmen der zumutbaren Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG Kürzungen hinnehmen.

Mit Nachweisen beim Finanzamt punkten

Damit das Finanzamt Ihre Besuchsfahrten zum für längere Zeit im Krankenhaus liegenden oder kurenden Ehegatten oder einem Kind als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zulässt, müssen Sie nachweisen, dass

  • Die Besuchsfahrten entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. 
  • Das ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 EStDV).
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