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Fahrtkostenzuschuss als Kinderbetreuungskosten abziehbar

Erstattete Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung eines Kindes dürfen zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für diese Kinderbetreuungskosten anerkennt, sind Barzahlungen tabu.

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Lassen Sie Ihr Kind während des Tages betreuen, dürfen Sie die hierbei anfallenden Kosten in Höhe von zwei Drittel der Zahlungen, maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben abziehen (sog. Kinderbetreuungskosten). Doch funktioniert das auch, wenn die Betreuung durch Familienangehörige erfolgt?

Die Antwort lautet ja. Auch Zahlungen an Familienangehörige können abziehbare Kinderbetreuungskosten darstellen. In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging es jedoch um eine Besonderheit. Denn die Omas und Opas betreuten ihre Enkelkinder ohne Geld dafür zu verlangen. Lediglich die entstandenen Fahrtkosten wurden ihnen erstattet. Die Eltern machten zwei Drittel dieses Fahrtkostenzuschusses als Sonderausgaben geltend.

Tipp

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg ließen den Fahrtkostenzuschuss tatsächlich als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zu (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11). Achten Sie jedoch darauf, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden, wenn die Erstattung der Fahrtkosten überwiesen wird. Barzahlungen sind nicht zulässig.

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